Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 23.07.1993 – 2 StR 346/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR _ 346/93 EN We vom \ 23. Juli 1993 in der Strafsache gegen 1. Uwe Heinz Sch EEEEB „, „ohne festen Wohnsitz,
geboren am &B. EEE 1964 in FEB, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2. Oliver wo MED aus Fe, geboren am &B. ED 1965 in ME. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
M28
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1993 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Sch@B zu sieben Jahren und den Angeklagten WOEEEB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - bei teilweisem Vorwegvollzug der Strafen - angeordnet. Außerdem hat es das asservierte Küchenmesser eingezogen und die Angeklagten verurteilt, als Gesamtschuläner 2.717,50 DM an das Tatopfer zu zahlen.
Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Zwar meint der Generalbundesanwalt, der Schuldspruch müsse dahin geändert werden, daß die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) entfalle. Das trifft aber nicht zu. Die vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 17. November 1992 -
1 StR 534/92 (BGHSt 39, 36 = BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 2 = StV 1993, 193) entwickelten Grundsätze stehen dieser Verurteilung nicht entgegen. In jenem Urteil wird ausgeführt, 8 239 a StGB sei (ebenso wie § 239 b StGB) in einschränkender Auslegung auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel (u.a.) einer räuberischen Erpressung sei und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten solle; bemächtige sich der Täter des Opfers allein zu dem Zweck, es (u.a.) zu erpressen, und verwirkliche er diese Absicht innerhalb des Gewaltverhältnisses, so sei er daher lediglich nach (u.a.)
SS 253, 255 StGB zu bestrafen. Vorliegend erschöpfte sich jedoch die Tat der Angeklagten nicht darin, daß sie sich des Opfers zu dessen unmittelbarer Nötigung bemächtigten, vielmehr wurde das Opfer von ihnen durch Verbringen an andere Orte - teils mit seinem eigenen Kraftfahrzeug - auf längere Dauer entführt (1. Alternative des Tatbestandes des S 239 a Abs. 1 StGB) und befand sich etwa 1 1/2 Stunden in ihrer Gewalt. Darüber hinaus sollte das dem Opfer abgenötigte Verhalten jedenfalls teilweise - Abheben von Geld aus Bankautomaten mittels Scheckkarte - eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten. Bei einer
Ad3
solchen Sachlage gibt es keinen Grund, S 239 a StGB nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1993 - 1 StR 69/93; Beschl. v. 24. Juni 1993 - 1 StR 30/93).
Daß die Revision der Angeklagten keinen Erfolg hat, kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß aussprechen. Zwar hat der Generalbundesanwalt seinen Antrag, die Revision nach dieser Vorschrift zu verwerfen, mit der Maßgabe - und unter Hinweis auch auf Absatz 4 des S 349 StPO - gestellt, daß die Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes entfalle. Das hindert den Senat jedoch nicht an der uneingeschränkten Verwerfung der Rechtsmittel. Denn dieser Zusatz im Antrag des Generalbundesanwalts und die Begründung hierzu ändern nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung der Revisionen durch Beschluß des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 -, v. 17. Dezember 1985 -
4 StR 638/85 - und v. 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92).
Jähnke Maier Theune Detter Streck