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BGH Urteil vom 22.06.1993 – 1 StR 69/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Dun cdu

vom

22. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Tobias EEE zu: SEE genoren an EEE 1967 in <CHEEENEEEEEEN.

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.

AOF

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 22. Juni 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt En aus "EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Strafkammer stellt fest:

Der Angeklagte, der sich zusammen mit seiner Freundin (der Mitangeklagten) nach Thailand abgesetzt hatte, und ein Österreicher namens Karl-Peter M al kamen überein, sich durch eine Entführung Geld zu beschaffen. Als Opfer wurde der aus München stammende Kaufmann Albert I EB ausgewählt, der sich ebenfalls in Thailand aufhielt (der Nebenkläger). Bei einer nächtlichen Heimfahrt zu seinem Anwesen wurde Jobst überfallen: Der Angeklagte und sein Mittäter hatten die Straße durch einen quergestellten Pkw versperrt, weswegen MB dort anhalten mußte. Zwei von ihnen angeheu-

erte Thailänder zwangen ihn sodann mit vorgehaltenen Revolvern zum Aussteigen, schlugen ihn zu Boden und fesselten ihm Hände und Füße. Anschließend brachten ihn die Täter im Kofferraum ihres Fahrzeugs zu ihrem Bungalow. Dort wurde er

- immer noch gefesselt - im Bad abgelegt.

Nach einer halben Stunde begaben sich der Angeklagte und sein Mittäter zu MB Sie injizierten diesem eine Salzwasserlösung in den Oberarmmuskel mit der Erklärung, bei dieser Spritze handle es sich um ein giftiges Serum, das

binnen 24 Stunden zum Tode führe, sofern nicht ein Gegenmit-

tel, das nur ihnen bekannt sei, verabreicht werde. Sie würden ihn aber nicht töten, wenn er ihnen "eine Million" bezahle. Da MB angap, kein Bargeld zu besitzen, drohten ihm die Täter unter Vorzeigen eines sog. Schmetterlingsmessers, ihm jede Stunde einen Finger abzuhacken - so lange bis er bereit sei zu zahlen.

Später erklärte MB in seiner Todesangst, er sei bereit, bei seiner Bank, der Hf-Bank in ME, telefonisch einen Betrag von 200.000 DM anzufordern. Der Angeklagte und Maß®brachten ihn daraufhin zu einem Öffentlichen Telefon, von wo aus IR seine Bank anwies, den genannten Betrag auf ein Konto zu überweisen, das die Mitangeklagte bei der FO an: VER unternieit. Die Mitangeklagte beauftragte ihre in Deutschland lebende Mutter, das Geld abzuheben und anschließend zu verwahren. Infolge der Aufmerksamkeit eines mißtrauisch gewordenen Bankangestellten wurde die Überweisung nicht ausgeführt. Von diesem Scheitern der Sache erhielten die Beteiligten erst nachträglich Kenntnis.

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AUEEER bekam dann - 20 Stunden nach Beginn der Entführung - das angebliche Gegengift, und der Angeklagte ließ ihn frei.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten wegen (tateinheitlich mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung begangenen) erpresserischen Menschenraubs verurteilt.

Nach den Feststellungen steht außer Frage, daß die Voraussetzungen des 5 239 a Abs. 1 StGB dem Wortlaut nach erfüllt sind, indem der Angeklagte - zusammen mit einem Mittäter - einen anderen entführt hat, um die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Der Anwendung dieser Vorschrift auf einen Fall der vorliegenden Art steht nichts entgegen.

a) Für den Fall, daß sich der Täter eines anderen bemächtigt, hat der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 - entschieden, in einschränkender Auslegung seien S 239 a, S 239 b StGB auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, einer sexuellen Nötigung oder einer räuberischen Erpressung ist und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll (BGHSt 39, 36 = NJW 1993, 1145). Danach

gilt: Bemächtigt sich der Täter des Opfers allein zu dem Zweck, es zu vergewaltigen, sexuell zu nötigen oder zu erpressen, und verwirklicht er diese Absicht innerhalb des genannten Gewaltverhältnisses, so ist er lediglich nach

S 177, 8 178 oder SS 253, 255 StGB zu bestrafen.

Diese Entscheidung läßt offen, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Täter einen anderen entführt, wm eine der aufgeführten Straftaten zu begehen. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1992 - 1 StR 243/92 - Tateinheit zwischen erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberischer Erpressung und zugleich zwischen Geiselnahme und Vergewaltigung angenommen hat (BGHR StGB $S 239 a Abs. 1 Konkurrenzen 1 = NStZ 1993, 39), hebt das Urteil vom 17. November 1992 hervor, der früher entschiedene Fall unterscheide sich von dem späteren insbesondere dadurch, daß der Täter von vornherein eine Entführung beabsichtigte und die Begründung des Gewaltverhältnisses über das Opfer bereits den Beginn dieser Entführung darstellte.

b) Es mag dahinstehen, ob für Fälle der Entführung - etwa unter dem Gesichtspunkt gesteigerten, auch vom äußeren Erscheinungsbild her deutlich abgrenzbaren Handlungs- und Erfolgsunrechts - andere Grundsätze zu gelten haben als in den Fällen bloßen Sichbemächtigens. Denn selbst wenn man die im Urteil vom 17. November 1992 entwickelten Kriterien zugrunde legt, rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Anwendung des § 239 a Abs. 1 StGB.

OF

Unter den dargelegten Umständen erscheint es schon zweifelhaft, ob die Entführung des Opfers unmittelbare s Nötigungsmittel einer räuberischen Erpressung war. Gegen diese Annahme spricht insbesondere, daß die Täter erst einige Zeit nach der Entführungshandlung ihre Geldforderung stellten, wobei sie zur Bedrohung des Opfers weitere Mittel einsetzten.

Bei einer Bestrafung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs bleibt es jedenfalls deshalb, weil nach seiner Vorstellung eine über die Entführung des Opfers hinausreichende "Außenwirkung" des abgenötigten Verhaltens eintreten sollte. Das Handeln, das die Täter vom Geschädigten verlangten, beschränkte sich nicht auf den durch die Entführung entstandenen unmittelbaren Gewaltzusammenhang, wie es etwa bei Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Bargeldes der Fall gewesen wäre. Vielmehr zielte die Tat des Angeklagten insoweit auf eine Außenwirkung ab, als der Geschädigte seiner Bank gegenüber eine Erklärung abgeben sollte, indem er ihr zugunsten der Täter einen Überweisungsauftrag zu erteilen hatte. Wenn es sich auch um das eigene Vermögen des Opfers handelte, so lag darin, daß die Bank einbezogen werden mußte, doch ein Umstand, der über die Entführungslage hinausging. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1992 ausgesprochen hat, erstrebt der Täter eine Wirkung außerhalb des unmittelbar tatbezogenen Gewaltverhältnisses nicht nur in Fällen, in denen der tatbestandliche Er fol g der Nötigung außerhalb dieses Gewaltverhältnisses eintritt (z. B. Freilassung von Gefangenen), sondern auch in solchen Fällen, in denen eine Außenwirkung darin liegt, daß etwa das Opfer zur Abgabe von Er-

klärungen gezwungen wird (BGHSt 39, 36, 43). Ein solcher Fall, in dem das Vorgehen des Täters ebenso strafwürdig erscheint wie in den bereits vor der Ausdehnung der SS 239 a, 239 b StGB auf ein Zwei-Personen-Verhältnis geregelten Fällen, liegt hier vor.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen (tateinheitlich mit erpresserischem Menschenraub begangener) versuchter schwerer räuberischer Erpressung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Entgegen der Meinung der Revision liegt kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vor. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und seine Mittäter alles getan, was ihrerseits zum Gelingen der Tat erforderlich war. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, ging der Angeklagte, als er das Tatopfer freiließ, davon aus, mit der umgehenden Überweisung des Geldbetrags sei nunmehr zu rechnen. Zur Vollendung dieser Tat kam es nur deshalb nicht, weil - was der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht wußte - der zuständige Bankangestellte mißtrauisch geworden war und den Auftrag nicht ausführte. Es bedarf keiner Erörterung, ob damit ein fehlgeschlagener Versuch vorlag. Jedenfalls handelte es sich um einen beendet en Versuch. In einem solchen Fall wird der Täter nach S 24 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. StGB nur dann straffrei, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Tatvollendung zu verhindern. An dieses Bemühen sind hohe Anforderungen zu stellen (BGHSt 31, 46,

49 £f. sowie 33, 295, 302). Das bloße Freilassen des Tatopfers reichte hierfür nicht aus; denn dadurch allein wurde der Vollendung der Tat nicht entgegengewirkt. Es blieb dem

OF

Geschädigten überlassen, erneut mit seiner Bank in Verbindung zu treten und sich zu bemühen, die Ausführung des Überweisungsauftrags zu verhindern. Eigene Tätigkeit in dieser Richtung hat der Angeklagte nicht entfaltet.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Beyer