Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 24.06.1993 – 1 StR 30/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 30/93

Ken PR vom

24. Juni 1993

in der Strafsache

gegen

Peter PD Ü aus Bu. seboren am GENE 1962 :r «EEE (ACH -

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/1-str-30-93#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Oktober 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Was den Vorwurf des tateinheitlich mit schwerer räuberischer Erpressung begangenen erpresserischen Menschenraubs angeht (Fall II 7 der Urteilsgründe), so stehen die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 - entwickelt hat (BGHSt 39, 36), der Anwendung des § 239 a Abs. 1 StGB jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil der Zeuge Schmid mit einem Kraftfahrzeug entführt worden ist und darüber hinaus das ihm abgenötigte Verhalten - Ermöglichen des Eindringens der Täter in die Bank - eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten sollte.

Io

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Foth

Granderath Brüning