Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 17.12.1985 – 4 StR 638/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 638/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Herbert K EB geborener Die aus "op: dort geboren am@. ED 1962, zur Zeit in Haft,
2. Manfred K o EEE zus CD - 7 > EEE.
geboren am 8. WM 1962 in Hei, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhhörung der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. Ju-
li 1985 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten KB wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Freiheitsberaubung und mit zwei tateinheitlich begangenen Nötigungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten Ko@B wegen derselben Straftaten, jedoch darüber hinaus in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßregel nach 88 69, 69 a St6B verhängt. Die auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten lassen Rechtsfehler zu ihrem
Nachteil nicht erkennen.
Der Generalbundesanwalt meint zwar, der Schuldspruch des angefochtenen Urteils müsse geändert und dahin neu gefaßt werden, daß die Angeklagten statt wegen Raubes wegen
räuberischer Erpressung verurteilt werden. Das trifft aber
nicht zu. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Angeklagten in EWR dem 75jährigen Ludwig SCEEEEB unter Anwendung von Gewalt dessen Pkw Mercedes 280 SE weanahmen, um damit nach Hamburg zu fliehen. Nachdem sie SCEMEB zu Boden geschlagen hatten, kam ihnen erst der Gedanke, diesen "gegen dessen Willen mitzunehmen, um sich seiner Person zu versichern und eine frühzeitige Entdeckung ihrer Taten zu verhindern" (UA 15). Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, "daß die Mitnahme des Zeugen SCHE nicht etwa zu dem Zweck geschah, ihm sein Fahrzeug später zurückzugeben" (UA 26): Diese "aus dem Gesamtverhalten der Angeklagten" gezogene Schlußfolgerung stellt keine bloße Vermutung dar; sie ist möglich, sogar naheliegend, zwingend
braucht sie nicht zu sein.
Damit ist aber die für § 249 StGB erforderliche Zueignungsabsicht gegeben (vgl. BCHSt 22, 45, 46). Die Entscheidung des Senats vom 24. August 1978 - 4 StR 4493/78 -, auf die sich der Generaibundesanwalt beruft, betrifft einen anderen Sachverhalt: Dort hatten der Angeklagte und sein Mittäter von vornherein nur vor, mit dem zu entwendenden Pkw eine Spazierfahrt zu machen; es konnte nicht festgestellt werden, wo sie das Fahrzeug schließlich stehenlassen wollten. Daher war zu ihren Gunsten davon auszugehen, daß sie bei Wegnahme des Pkw keine Zueignungsabsicht hatten.
Die Revisionen der Angeklagten haben deshalb keinen Erfolg. Der Senat kann dies gemäß § 3493 Abs. 2 StPO durch Beschluß aussprechen. Er folgt damit dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts, über die Revisionen
der Angeklagten durch Beschluß zu entscheiden und die
- 3 - 07
Rechtsmittel zu verwerfen, da sie im Sinne der genannten Bestimmung unbegründet sind (vgl. Beschluß des Senats
vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85).
Salger Hürxtnel Knoblich
Jähnke Heyer-Goßner