Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 10.07.1992 – 3 StR 217/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ISSN ng
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 217/92
vom
10. Juli 1992 in der Strafsache
gegen
Mustafa Do aus vw EEE Teboren am Ei: SEEEEB (Türkei),
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil der auswärtigen Jugendkammer des
Landgerichts Kleve in Moers vom 7. Februar 1992
a) mit den Feststellungen aufgehoben,
b)
soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,
dahin ergänzt, daß der Angeklagte vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes gemäß 5 176 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB (Anklage vom 29, Juli 1991) freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Jugendkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dr] RF
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß S§ 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB eine Einzelstrafe von acht Monaten verhängt und unter Einbeziehung der Einzelstrafen von fünf mal fünf Monaten Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und dreier Einzelgeldstrafen wegen Hehlerei aus einer früheren Verurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung hat es abgelehnt.
1. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, ist seine Revision hinsichtlich des Schuldspruchs sowie der Höhe der Einzelstrafe und des Gesamtstrafenausspruchs offensichtlich unbegründet ($S 349 Abs. 2 StPO). Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob das Landgericht die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen und bei seiner Entscheidung den richtigen Maßstab angelegt hat.
Das Landgericht hat dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zugebilligt, eine Strafaussetzung zur Bewährung aber deshalb abgelehnt, weil Milderungsgründe von besonderem Gewicht weder in der Persönlichkeit des Angeklagten noch in der Tat ersichtlich seien. Es hat sich dabei mit dieser formelhaften Begründung begnügt, ohne die bei der Strafhöhenbemessung näher dargelegten Strafmilderungsgründe, nämlich der
Unbestraftheit des Angeklagten bis zu dieser Tat, sowie dem Umstand, daß die Mädchen freiwillig die Wohnung des Angeklagten aufsuchten und keine seelischen Schäden davongetragen haben, im Rahmen der Strafaussetzungsentscheidung gemäß S 56 Abs. 2 StGB erkennbar zu berücksichtigen. Eine diesbezügliche Darlegung wäre jedoch erforderlich gewesen, da wichtige Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen können. Vor allem läßt die nicht näher erläuterte Wendung der Urteilsgründe, besondere Umstände in der Tat seien nicht ersichtlich, besorgen, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung nur die zur Aburteilung anstehende Tat gewertet hat. Dies wäre rechtsfehlerhaft, denn bei einer Gesamtstrafenbildung, auch bei einer solchen gemäß § 55 StGB, muß der Tatrichter auch die Taten würdigen, die den in die Gesamtstrafe einbezogenen früher verhängten Einzelstrafen zugrunde liegen, um der bei § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtschau gerecht zu werden. Auch hätte das Landgericht auf die Besonderheit eingehen müssen, daß die in die Gesanmtstrafe einbezogenen Strafen in drei Fällen Geldstrafen und im übrigen Freiheitsstrafe waren, die für sich allein genommen ebenso wie die für das abgeurteilte Delikt verhängte Einzelstrafe schon infolge der günstigen Sozialprognose gemäß S 56 Abs, 1 StGB hätten zur Bewährung ausgesetzt werden müssen (vgl. zum ganzen BGHSt 29, 370; BGHR StGB $S 56 II Begründungserfordernis 1 und Gesamtwürdigung, unzureichende 7).
2. Im übrigen führt die Revision des Angeklagten zu einer Ergänzung des Urteilsspruchs dahin, daß der Angeklagte, wie aus der Beschlußformel ersichtlich, teilweise freigesprochen wird.
Mit den unverändert zugelassenen und verbundenen Anklagen war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, fortgesetzt zum Nachteil mehrerer Kinder durch Vorspielen pornographischer Filme ein Delikt gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB begangen (Anklage vom 8. März 1991) und durch eine weitere fortgesetzte Tat zum Nachteil eines Kindes an diesem sexuelle Handlungen vorgenommen und dadurch den Tatbestand des S 176 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht zu haben (Anklage vom 29. Juli 1991). Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung den rechtlichen Hinweis erteilt, daß die Taten beider Anklagen möglicherweise als eine einzige in sich fortgesetzte Tat zu werten sind. Es hat den Tatvorwurf der Anklage vom 29. Juli 1991 nicht nachweisen können und den Angeklagten deshalb nicht verurteilt. Es hätte den Angeklagten insoweit aber auch freisprechen müssen, um den Eröffnungsbeschluß auszuschöpfen. Denn ein als selbständige Tat angeklagtes Verhalten, das keine Straftat ist, läßt sich nicht unter Abweichung von den zugelassenen Anklagen in eine andere Fortsetzungstat einbeziehen (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 2; Hürxthal in KK StPO, 2. Aufl., 8 260 Rdn. 21; Kleinknecht/Meyer StPO, 40. Aufl., § 260 Rän. 13 jeweils m.w.N.).
Der Senat hat den gebotenen Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus S 467 StPO gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.
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