Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 05.02.1992 – 2 StR 443/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 443/91 URTEIL
vom 5. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
1. Jürgen z OU zus To 2 va, dort geboren am. EB 1959,
2. Stephan Mo aus ra a ME dort geboren am 9. EEE 1953,
wegen Vergewaltigung u. a.
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Detter Dr. Bode
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB au: iiEEN> EEE
als Verteidiger des Angeklagten Map,
Justizangestellte (mn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Ar
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 18. Januar 1991 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Mai wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten 7 EEE» wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung und Beihilfe zur Vergewaltigung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Zugleich hat es die beiden Angeklagten und den Mitangeklagten Ze@® der keine Revision eingelegt hat, verurteilt, als Gesamtschuldner 10.000,-- DM Schmerzensgeld an die Nebenklägerin zu zahlen. Mit ihren Revisionen rügen die beiden Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel
haben keinen Erfolg.
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Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Angeklagten und der Mitangeklagte Ze@®& morgens gegen 4.00 Uhr die Prostituierte KB eingeladen, mit ihnen im Pkw des Angeklagten zu zu dessen Wohnung zu fahren und eine Party zu feiern. Sie sagten der Frau auf deren Verlangen zu, keine sexuellen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl vereinbarten zei und Maß in Anwesenheit ze, jedoch ohne daß Frau KW dies hören konnte, alle drei Männer sollten notfalls unter Anwendung von Gewalt mit ihr den Geschlechtsverkehr ausüben. In Kenntnis des Vorhabens der Mitangeklagten verbrachte ZB diese und die Frau in seinem Pkw zu seiner Wohnung. Dort wurde sie in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9,00 Uhr von ze durch Schläge und - insoweit auch von Ma - durch Androhung weiterer Mißhandlungen zum Oralverkehr und Geschlechtsverkehr mit ze®@ sowie zum Geschlechtsverkehr mit Mei gezwungen. U, der seine Wohnung für die sexuellen Übergriffe gegen die Frau zur Verfügung gestellt hatte, ließ die beiden Mittäter gewähren, wurde aber selbst nicht tätlich. Jedoch ließ er zu, daß Frau KM auf Befehl von Ze an seinem Glied manipulierte. Als ihr danach zumindest zwei Täter unbekleidet entgegentraten und Ze "was Perverses" ankündigte, gab sie vor, zur Toilette zu müssen. Von dort konnte sie, nur mit Unterwäsche bekleidet, durch das Fenster
flüchten.
In der Hauptverhandlung haben sich die Angeklagten
nicht zur Sache eingelassen.
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A) Die Revision des Angeklagten 2@0EEEEEn
I. Verfahrensrügen
1. Nicht zu beanstanden ist die mit eigener Sachkunde begründete Ablehnung des Antrags auf Einholung eines medizi-
nisch-psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür,
"daß bei der Zeugin KEER aufgrund ihres jahrelangen Drogenkonsums hirnorganische Veränderungen eingetreten sind, daß u. a. aus diesem Grund ihre wahrnehmungS-, Merk- sowie Erinnerungsfähigkeit stark eingeschränkt
sind und daß sie daher nicht aussagetüchtig ist".
Das Gericht hatte maßgebliche Teile der Aussage der Zeugin durch Angaben anderer Zeugen und der Angeklagten
sowie durch objektive Umstände bestätigt gefunden:
- Mit der Darstellung der Vorgänge bis zum Eintreffen in der Wohnung zu, mit der sich die Zeugin durch Offenbarung ihres Heroinkaufs zur Bekämpfung ihrer damaligen Entzugserscheinungen selbst belastete, stimmen die polizeilichen Angaben der
Angeklagten überein (UA Bl. 16).
_ Was Frau K@W in der Wohnung zB in Dezus auf das Verhalten der Angeklagten gegenüber Frau BED bekundet hat, wurde von dieser bestätigt. Aus der Aussage dieser Zeugin ergab sich insbesondere, daß Ze schon von ihr zweimal aggressiv und gewalttätig Geschlechtsverkehr begehrt und sie wegen ihrer Weigerung unter Androhung der Vergewaltigung zum Weggehen veranlaßt hatte (uA Bl. 12, 21 £).
- Daß Frau K@EB unter Zurücklassung ihrer Oberbekleidung und ihrer Handtasche aus der Wohnung 7 iin in ein fremdes Haus geflüchtet war und um Herbeirufung der Polizei gebeten hatte, ergab sich aus den Aussagen der um Hilfe angegangenen Frau und zweier
Polizeibeamter.
- Das serologische Gutachten erbrachte die Bestätigung für die Aussage der Frau KW, daß der Mitangeklagte Ze@ entgegen seiner Behauptung Samenerguß hatte, und ihrer Bekundung darüber, wo dessen
Spermien hingelangt sind (UA Bl. 19).
- Der Arzt E@EB hat aufgrund seiner am Tag nach der Tat an Frau KB durchgeführten Untersuchung als Zeuge und Sachverständiger ausgesagt, unter anderem Prellmarken, Blutunterlaufungen und Schwellungen am Kinn, an den Unterarmen und einem Handrücken sowie Druckschmerz bei Kompression des Thorax festgestellt zu haben. Die Feststellungen zur Verletzung am Kinn entsprechen der Bekundung der Zeugin, von Ze@in das Gesicht geschlagen worden zu sein. Der weitere Befund steht im Einklang mit der Aussage, Ze@®habe sich mit seinem Körper auf ihren Hals gesetzt (UA Bl. 12, 15).
- Der Mitangeklagte Ze@hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung die Verletzung der Zeugin im Gesicht dadurch bestätigt, daß er dafür eine - wenn auch
unzutreffende - Ursache angegeben hatte (UA Bl. 18).
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Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der festgestellten Motivationslage der Zeugin sowie der Konstanz ihrer Aussagen durfte sich das Gericht auch bei Berücksichtigung zweier WahrnehmungS- oder Erinnerungsfehler, die ihr in bezug auf Vorgänge bei späteren ärztlichen Untersuchungen unterlaufen sind, aus eigener Sachkunde die Feststellung zutrauen, ihre wahrnehmungS- und Erinnerungsfähigkeit hinsichtlich des Tatgeschehens sei weder aufgrund allgemeiner hirnorganischer Veränderungen, noch durch aktuelle Drogeneinwirkung beeinträchtigt gewesen (VA Bl. 23). Soweit der Beschwerdeführer einen widerspruch in den Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Frau KB zu sehen meint (Rev.Begr. Bl. 6 £), hat er die Urteilsausführungen ua S. 16 mißverstanden: Diese betreffen ausschließlich die Bekundungen
der Zeugin BED.
2. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte beantragt, den Kriminalbeamten vw zu vernehmen zuM Beweis dafür, daß er - am Tattag - die Vernehmung der Frau xD wegen ihrer starken Entzugserscheinungen bereits nach zehn Minuten abbrechen mußte und daß er "keinerlei Verletzungen oder Schwellungen, Blutergüsse etc. an der Zeugin | festgestellt" hat (Rev.Begr. Bl. 5, 6)-
Die Strafkammer hat den Antrag durch Beschluß zurückgewiesen mit der Begründung, daß sie die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachenbehauptungen so behandeln werde,
als seien sie wahr.
In den Urteilsgründen hat das Gericht insoweit nur ausgeführt, daß der Polizeibeamte VB die Vernehmung der Zeugin wegen ihrer starken Entzugserscheinungen nach ca. 10 Minuten abbrechen mußte. Es hat andererseits aufgrund der Aussagen der Frau K@MB und des Arztes EWR, der sie am Tag nach der Tat untersucht hatte, folgende durch die Mißhand-
lungen erlittenen Verletzungen festgestellt:
"Prellmarken, Sugillationen und Schwellungen an beiden Unterarmen und am Handrücken, Sugillation und Schwellung an der linken Kinnseite, Bluterguß auf der Innenseite der Wangenschleimhaut auf der linken Seite sowie Druckschmerz bei Kompression des Thorax. Bei der ärztlichen Untersuchung wurde weiterhin eine physisch frische und starke Traumatisierung festgestellt" (UA
Bl. 15).
Der Beschwerdeführer beanstandet, das Gericht habe im Urteil die Beweisbehauptung (gemeint: über die Verletzungen der Zeugin) nicht als wahr behandelt. Diese sei aber in Anbetracht der Tatsache, daß der Arzt erst am folgenden Tag Frau KIEW untersucht und die Verletzungen diagnostiziert habe, von erheblicher Bedeutung gewesen; wenn der Beamte am Tattag die Verletzungen nicht bemerkt habe, ergäben sich daraus Zweifel bezüglich ihrer Ursache (Rev.Begr. Bl. 12).
Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat sich zu der Wahrunterstellung nicht in Widerspruch gesetzt. Auch war die Erörterung der als wahr behandelten Behauptung in den Urteilsgründen nicht geboten. Das versteht sich hinsichtlich
der genannten inneren Verletzungen von selbst. Im übrigen
war im Beweisamtrag nicht angegeben, welcher Zeitraum zwischen den Vorgängen in der Wohnung einerseits und der Vernehmung durch den Kriminalbeamten andererseits lag (- nach der Revisionsbegründung ist die Anhörung "unmittelbar nach der angeblichen Tat" erfolgt). Es ist deshalb möglich, daß auch die erwähnten äußeren Verletzungen zur Zeit der Vernehmung noch nicht so ausgeprägt waren, daß sie dem Verhörsbeamten in den zehn Minuten, in denen er die Heroinabhängigkeit und den psychischen Zustand der Zeugin fest-
zustellen suchte, auffallen mußten.
3. Der Beschwerdeführer bemängelt, das Gericht habe die
nur als wahr unterstellte Behauptung,
die Zeugin K@MB habe gegenüber dem Polizeibeamten CO , dem Richter Mil in einer sie betreffenden Strafsache und dem Suchtkrankenseelsorger Ch angegeben, von drei Männern vergewaltigt
worden zu sein,
als Indiz für die Glaubwürdigkeit der Zeugin und somit für die Täterschaft des Angeklagten gewertet.
Die Rüge dringt nicht durch. Die Urteilsausführungen sprechen dafür, daß das Gericht die im Ablehnungsbeschluß nur als wahr unterstellte Behauptung bei der Urteilsfindung als erwiesen erachtet hat, nachdem es außer Frau KB - nach Verkündung des Ablehnungsbeschlusses - den Polizeibeamten CE als Zeugen vernommen und das gegen Frau KEEEM ergangene Urteil verlesen hat (SA Bd. II Bl. 31, 36, 323, 331 £; vgl. BGHSt 6, 141, 142 f). Die Frage kann aber offenbleiben. Das Urteil beruht nicht auf dieser Behandlung
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der Beweisbehauptung. Daran, daß während der in Rede stehenden Vorgänge nur der Angeklagte EEE und die beiden Mitangeklagten sowie Frau KB in der Wohnung des Angeklagten zusammen waren, hatten nie Zweifel bestanden (UA S. 26). Aber auch ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin zum Tatgeschehen hat die Strafkammer aufgrund anderer Umstände gewonnen. In diesem Zusammenhang kam es dem Gericht nur auf die Darlegung an, daß sich die als wahr unterstellte Aussage mit dem festgestellten Tatgeschehen vereinbaren ließ, also die aus anderen Umständen
gewonnene Überzeugung nicht in Frage stellen konnte.
4. Unzulässig ist die Beanstandung, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO Ausführungen aus einem in der Hauptverhandlung nicht verlesenen, vom Suchtkrankenseelsorger CHR in einer Strafsache gegen Frau K@B an das Amtsgericht Frankfurt gerichteten Brief verwertet (Rev.Begr. Bl. 13). Der Beschwerdeführer hat den Inhalt des Briefes nicht mitgeteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5. Der Beschwerdeführer EEE rügt Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO, weil die Strafkammer an dem auf die Plädoyers und sein letztes Wort folgenden Verhandlungstag beschlossen hat, die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Mitangeklagten Ma@lB fortzusetzen, und danach ohne erneute Gewährung des letzten Wortes das
Urteil gegen ihn verkündet hat.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob darin ein Verfahrensfehler liegt. Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf diesem Vorgehen der Strafkammer. Es ist nicht ersicht-
lich und auch von der Revision ist nichts dafür vorgetragen,
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daß dieser Beschluß Grundlage für zusätzliches Verteidigungsvorbringen hätte sein können. Das gilt um so mehr, als bereits am vorausgegangenen Tag gemäß S$S 231 Abs. 2 StPO ohne den Mitangeklagten MaWWB verhandelt worden war und die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung erhalten hatten (SA Bd. II Bl. 30 £).
6. Die weiter erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II. Sachrüge
Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Daß der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch nicht
besteht, wurde bereits unter I 1 am Ende dargelegt.
Die Annahme der Strafkammer, daß auch die vom Arzt EB bei der Untersuchung am Tag nach der Tat festgestellten Verletzungen an den Unterarmen und an einem Handrücken sowie die Druckempfindlichkeit des Thorax von der Mißhandlung durch den Mitangeklagten Ze@herrühren, begegnet keinen Bedenken. Soweit das Gericht als Ursache auch dafür lediglich die "Schläge des Ze@" nennt, hat es allerdings ungenau formuliert. Die Verletzungen sind, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dadurch entstanden, daß sich der 77 kg schwere Mitangeklagte der auf dem Rücken liegenden Frau zum Oralverkehr "auf ihren Hals" gesetzt und dabei auch die Brust und über seine Beine oder Hände die erwähnten Extremitäten der Frau belastet hat. Da sich bei der beschriebenen
Handlung des Mitangeklagten diese Erklärung aufdrängte und
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die Strafkammer keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Entstehung der Verletzungen hatte (UA S. 18), waren weitere
Ausführungen hierzu nicht geboten. B) Die Revision des Angeklagten Mai
I. Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen dieses Angeklagten decken sich mit den vom Angeklagten ZUEEEEB erhobenen und vorstehend unter A I 1-3 angeführten Beanstandungen; sie haben aus den
dort dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.
II. Sachrüge
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Ma aufgedeckt.
Jähnke Maier Niemöller Detter Bode