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BGH Beschluss vom 14.01.1992 – 4 StR 629/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AN

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 629/91 BESCHLUSS

vom 14. Januar 1992

in der Strafsache

gegen

Nuri CD aus DEEEB, geboren am A 15:7 in

ZB (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags u.a.

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am

14. Januar 1992 gemäß SS 349 Abs. 1, 46 Abs. 1, 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

10. Juni 1991 wird als unzulässig verworfen.

Ihre Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren werden abgelehnt.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat keinen bestimmten Antrag gestellt (Ss 344 Abs. 1 StPO) und ihr Rechtsmittel vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist lediglich mit der allgemeinen Sach-

rüge begründet. Damit hat sie nicht, wie im Blick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO

§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; S 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Die Klarstellung im Schriftsatz vom 17. Oktober 1991 war gemäß S 345 Abs. 1 StPO verspätet. Da es sich bei der Angabe des Zieles der Revision des Nebenklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für sein Rechtsmittel handelt, muß sie vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb abzulehnen, weil die Nebenklägerin sich das Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen muß (vgl. BGHSt 30, 309; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 44 Rdn. 19).

Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, soweit er die eigene Revision betrifft, weil sie unzulässig ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6), soweit er die Revision des Angeklagten betrifft, mangels Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung, weil jenes Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist (BGHR StPO $S 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

Der Nebenklägerin waren hier die dem Angeklagten durch ihre unzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten, bei dessen Verwerfung eine

Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso zu unterbleiben hatte, war ebenfalls erfolglos (vgl. Kleinknecht/

Meyer aaO $S 473 Rdn. 11).

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf