Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 12.03.1997 – 1 StR 42/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 42/97

Baden - Laden vom

12. März 1997

in der Strafsache

gegen

Siegmund Friedrich GC ED aus SCHIED, dort geboren

am EEE 131.

wegen Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin

am 12. März 1997 beschlossen:

die

1. Die Revision der Nebenklägerin Margarita SEE gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. September 1996 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt HB

in KGB wird abgelehnt.

3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt, daß Revision der Nebenklägerin unzulässig ist:

"Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsamtrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2;

BGH Beschlüsse vom 15. September 1995 - 2 StR 456/95, vom 24. Oktober 1995 - 4 StR 542/95 und vom 4. Mai 1995 - 5 StR 66/95). Daran fehlt. es hier. Ein Revisionsamtrag ist nicht gestellt, die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Ein Ausnahmefall, in dem auf die Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO S 400 Abs. 1

Zulässigkeit 3), liegt nicht vor."

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO Ss 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91).

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher