Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 28.11.1995 – 4 StR 678/95

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. November 1995 in der Strafsache

gegen

Hans Dieter M ge aus se, senoren am GES 1959 ir. zeug GE

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-

rin am 28. November 1995 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1995 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit der Revision. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig, so daß es nach S 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen ist.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig. Im Schriftsatz der Nebenkläge-

rin vom 1. März 1995 wird hierzu lediglich vorgetragen, daß "Verletzung des Verfahrensrechts" gerügt werde. Es fehlt an der Angabe von Tatsachen, die einen Verfahrensfehler begründen könnten. Die diesbezüglichen Angaben im Schriftsatz der Nebenklägerin vom 24. Mai 1995 können nicht verwertet werden, da dieser Schriftsatz erst am 30. Mai 1995 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht einge-

gangen ist.

Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die nach Zustellung des Urteils am 27. April 1995 am Montag, dem 29. Mai 1995, endete, ist als Sachbeschwerde nur vorgetragen worden, daß die "Verletzung des sachlichen Rechts" beanstandet werde. Das ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Die Nebenklägerin hat es unterlassen, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einen bestimmten Antrag zu stellen (S 344 Abs. 1 StPO). Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge enthält einen solchen Antrag nicht. Es wäre erforderlich gewesen, daß die Nebenklägerin im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO ausdrücklich klarstellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; S$S 401 Abs. 1 Satz 1 zulässigkeit 2; Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1995 - 4 StR 542/95). Die nachgeschobene Begründung im Schriftsatz der Nebenklägerin vom 24. Mai 1995 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet. Da es sich bei der Angabe des Zieles der Revision der Nebenklägerin um eine zZulässigkeitsvoraussetzung für ihr Rechtsmittel handelt, muß sie vor Ablauf der Revisionsbegründungs-

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frist erfolgen (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert daran, daß die Nebenklägerin sich das Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen muß (vgl. BGHSt 30, 309; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 44 Rdn. 19).

Die Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Kuckein Solin-Stojanovic