Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 04.09.1991 – 2 StR 327/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 327/91 URTEIL yacı
in der Strafsache
gegen
Mirco Ko EEE aus LO (SU), dort geboren am @. EB 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Diebstahls
wIlI
+56
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Winkler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt eEEEEEEENED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Ew als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
+6
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Trier vom 16. April
1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Seine Revision gegen die Verurteilung hat Erfolg.
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte am frühen Morgen des 25. Juni 1990 gegen 3.30 Uhr in die Gaststätte des Zeugen HB in Sch@EB eingebrochen ist und dort versuchte, aus einem Spielautomaten Geld zu entwenden, auf folgende Indizien:
Der Angeklagte hielt sich entgegen seiner Einlassung in dieser Zeit in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Kurze Zeit nach der Tat wurde ein blauer Pkw der Marke SCHE, den der Zeuge Le@B ihm "um den 20. Juni herum" geliehen hatte, auf einem Parkplatz in der Nähe des Tatortes gesehen. Die Scheibe des Fahrzeuges war - anders als bei den weiteren dort stehenden Fahrzeugen - nicht beschlagen.
In dem Pkw lag Werkzeug, unter anderem ein Bolzenschneider und ein Schraubendreher sowie eine Taschenlampe.
Dem Angeklagten war von einem früheren Aufenthalt in der Gaststätte des Zeugen He, er hatte sich dort gemeinsam mit einem Landsmann im Mai 1990 zwei Tage lang eingemietet, der Tatort bekannt.
Bei einer späteren Festnahme des Angeklagten im Juli 1990 fand man in dem von ihm geführten Pkw Einbruchswerkzeug.
Der Angeklagte und sein Begleiter hatten sich bei ihrem Aufenthalt in der Gaststätte im Mai 1990 bereits dadurch verdächtig gemacht, daß sie abends zwischen 20.00 und 22.00 Uhr weggingen und erst gegen 5.00 Uhr morgens zurückkehrten.
Der Angeklagte ist wegen einer ähnlichen Tat einschlägig vorbestraft.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts bietet keine ausreichende Grundlage für die Verurteilung.
Die angeführten Indizien machen die Täterschaft des Angeklagten nicht in so hohem Maße wahrscheinlich, daß sie eine Verurteilung rechtfertigen könnten.
Insbesondere ist nicht dargelegt, daß die Tatbegehung durch eine andere Person ausscheidet und deswegen vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht bestehen können (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Mai 1990 -
2 StR 223/90; v. 27. September 1990 - 4 StR 242/90;
v. 18. April 1990 - 2 StR 99/90; v. 19. Juli 1989 -
2 StR 182/89 = BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 5; Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 StR 636/89 = BGHR StPO § 261 Vermutung 6; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13. März 1991 -
Daß und wo sich in der Gastwirtschaft ein Spielautomat befand, war einer Vielzahl von Personen bekannt. Die Tat-
ortkenntnis des Täters ist deshalb hier kein gegen den Ange-
klagten sprechendes Indiz von einiger Bedeutung. Von einem gewissen Gewicht ist allerdings der Umstand, daß ein Fahrzeug, das der Angeklagte sich ausgeliehen hatte und in dem sich Werkzeug befand, auf einem Parkplatz in der Nähe des
Tatortes abgestellt worden war. Dieses Indiz macht indessen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Angeklagten die Tat zuzutrauen ist, seine Täterschaft noch nicht in hohem Maße wahrscheinlich (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juni 1982 - 2 StR 318/82).
Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Winkler