Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 11.06.1982 – 2 StR 318/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 318/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Signar GC um aus AU, zeboren am a 75 KEEEE/Tnüringen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten CR wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom

28. Dezember 1981, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers. u

Das Landgericht hat seine Annahme von der Täterschaft des Angeklagten Gi im Falle II 2 der Urteilsgründe darauf gestützt, daß CB und der frühere Mitangeklagte MN "zur Tatzeit in unmittelbarer Tatortnähe auf dem Weg in Richtung Tatobjekt gehend gesehen wurden und beiden Angeklagten eine derartige Tat nicht persönlichkeitsfremd ist" (UA S. 33). Als zusätzliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten bewertet es dabei die Gleichartigkeit dieser Tat hinsichtlich Begehungsweise, Tatobjekt und Beute mit einer am 17. März 1981 in Ji-Stmmp besangenen.

Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zwar ist das Revisionsgericht auch an solche Schiußfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind (BGHSt 29, 18, 20). Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlußfolgerungen unzutreffend sind oder nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, daß sie sich in Wirklichkeit als bloße Vermutungen erweisen (vgl. BGH, Beschluß von 14. April 1982 - 2 StR 24/82).

Aus der Tat vom 17. März 1981 durften hier deswegen keine Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten Gräfe am 24. März 1981 gezogen werden, weil dieser Angeklagte an der ersten Tat nicht beteiligt war und insoweit auch freigesprochen wurde. Für die Beteiligung des Angeklagten an der späteren Tat spricht somit nur noch, daß er zusammen mit dem wegen beider Taten rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten in der Nähe des Tatortes gesehen wurde. Das allein bietet aber nicht ohne weiteres eine Grundlage für seine Verurteilung, auch nicht unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen und der Feststellung, daß ihm die Tat nicht persönlichkeitsfremd sei.

Müller Maier Theune Niemöller Gollwitzer