Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 18.04.1990 – 2 StR 99/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 99/90 BESCHLUSS
Be
in der Strafsache
gegen
Hans Günter B ER „aus TB, geboren am IB. WEB 1960 in De,
wegen Diebstahls
wIIliI
N
per 2: Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten B& wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. November 1989, soweit es ihn betrifft und soweit er verurteilt wurde, mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen zu zwei Gesamtstrafen verurteilt. Vom Vorwurf, einen weiteren Diebstahl begangen zu haben, wurde er freigesprochen, drei weitere Fälle wurden nach § 154 Abs. 2 StPO
eingestellt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Er-
folg.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der - bestreitende - Angeklagte habe die Taten, deretwegen er verurteilt wurde, zusammen mit dem Mitangeklagten Neu begangen, allein auf dessen Aussage.
Es ist deshalb entscheidend, ob die Einlassung dieses Mitangeklagten glaubhaft ist. Der Angeklagte darf nicht ver-
urteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder (als nicht widerlegbar) zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen Gründen nicht den Schluß gestatten, daß die Übereinstimmung zwischen Aussage und tatsächlichem Geschehen in hohem Maße wahrscheinlich ist (BGH NStZ 1988,
236 = BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; Herdegen NStZ 1987, 193, 198). Gründe, die zu "vernünftigen Zweifeln" in einer für den Schuldspruch relevanten Frage Anlaß geben, stehen einer Verurteilung entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH aaO mit Nachweisen). Der "vernünftige Zweifel" hat seine Grundlage in rationaler Argumentation, welche die Indizien, die zugunsten des Angeklagten sprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfaßt. Wo er Platz greift, ist das für eine Verurteilung erforderliche Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung unbestritten, daß die subjektive Überzeugung des Tatrichters nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten bilden kann, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat. Dies ist hier nicht der Fall:
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten setzt sich die Strafkammer nicht mit Umständen auseinander, die wesentlich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen können:
Die Strafkammer führt zur Begründung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Ns unter anderem an, dieser habe in der Hauptverhandlung seine polizeilichen Aussagen in einigen
Punkten zugunsten des Mitangeklagten BER korrigiert (UA
S. 17). Eine solche Berichtigung kann in der Tat Ausdruck des Bemühens eines Zeugen um eine wahre Aussage sein und dann für dessen Glaubwürdigkeit sprechen. Ob das hier so gewesen ist, vermag der Senat an Hand der Feststellungen nicht nachzuvollziehen. Eher liegt das Gegenteil nahe: Der Freispruch vom Vorwurf, am 26. November 1985 gemeinsam mit dem Mitangeklagten N und einem gesondert verfolgten Arnin Kg aus einem Pkw ein Stereogerät entwendet zu haben, erfolgte, weil der Mitangeklagte N offenbar entgegen früheren Aussagen "in der Hauptverhandlung bekundet (hat), der Angeklagte B@B sei bei dieser Tat nicht beteiligt gewesen. Die Kammer hatte keinen Anlaß, der Einlassung des Angeklagten NEE insoweit nicht zu folgen, zumal auch der Angeklagte B@EB bestritten hat, etwas mit dieser Tat zu tun zu haben" (UA S. 17, 18).
Neumann hatte also den Angeklagten in diesem Punkt zunächst zu Unrecht belastet. Bei diesem Sachverhalt hätte sich
die Strafkammer damit auseinandersetzen müssen, warum N»
hier den Angeklagten wahrheitswidrig beschuldigt hatte und ob daraus Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit im übrigen zu ziehen waren. Dabei kommt es - bei Fehlen weiterer, den Angeklagten B@&EB belastender Umstände - entgegen der (möglicherweise mißverständlich formulierten) Begründung des Landgerichts nicht darauf an, daß N@EB glaubhaft bekundet, der bestreitende Angeklagte sei an bestimmten Taten nicht betei-
ligt gewesen. Der Zweifelssatz gebietet das Gegenteil.
Herdegen Maier Theune Gollwitzer Schäfer