Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 30.05.1990 – 2 StR 223/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BA,

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 223/90 mer BESCHLUSS efde

in der Strafsache

gegen

den Chemiearbeiter Peter S NED aus Bad HB, geboren am 8. EM 1963 in GeGEEEEEEEED j

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 1990 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom

14. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt und die Voll-

streckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung, daß der Angeklagte einer der zwei maskierten Männer war, die am 31. Dezember 1987 versuchten, die Zweigstelle einer Sparkasse zu überfallen, vor allem auf die Aussage der Zeugin DEM, die den nicht maskierten Angeklagten etwa fünf Minuten nach dem gescheiterten Überfall in der Nähe des Tatortes

in Begleitung eines ihr unbekannten Mannes gesehen haben will.

Vorher hatte die Zeugin Sch ebenfalls zwei Männer gesehen, die unmittelbar nach der Tat an ihrem Haus

vorbeigingen.

Diese Zeugin hat den Angeklagten nicht als einen dieser Männer wiedererkannt.

Das Landgericht ist indessen aufgrund der Beschreibung, die die Zeugin von den beiden Personen gab, deren Verhalten sowie dem exakten zeitlichen Zusammentreffen ihrer Beobachtung mit dem Tatversuch davon überzeugt, daß es der Angeklagte und sein Mittäter waren, die an dem Haus der Zeugin vorbeieilten.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet rechtlichen Bedenken:

Sie bietet keine ausreichende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten. Bereits der Schluß, der Angeklagte sei einer der von der Zeugin Sch beobachteten Männer gewesen, ist bedenklich, weil das Landgericht dabei die Täterschaft des Angeklagten voraussetzt.

Vor allem aber hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt, warum die Tatsache, daß die Zeugin DEE dem Angeklagten in der Nähe des Tatortes begegnete, seine Beteiligung an der Tat objektiv in hohem Maße wahrscheinlich macht

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und keine vernünftigen Zweifel an seiner Täterschaft bestehen - etwa deswegen nicht, weil die Tatbegehung durch andere Personen ausscheidet - (vgl. BGHR StPO S§ 261 Überzeugungsbildung 7; BGH, Beschluß vom 19. Juli 1989 - 2 StR 182/89; BGH, Beschluß vom 18. April 1990 - 2 StR 99/90).

Herdegen Maier Theune

Niemöller Schäfer