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BGH Urteil vom 19.07.1989 – 2 StR 182/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 182/89 URTEIL 05 FA vv Na recht

in der Strafsache

gegen

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wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune

Gollwitzer Detter Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Seine Revision gegen diese Entscheidung hat Erfolg.

Der Angeklagte hat den Vorwurf, die Zeugin G. in der Nacht vom 5. zum 6. September 1987 in seinem PKW vergewaltigt zu haben, bestritten; er behauptet, der Geschlechtsverkehr habe im Einvernehmen mit der Zeugin stattgefunden.

Seine Verurteilung stützt sich auf die Aussage der Zeugin G. Die Entscheidung über Freispruch oder Verurteilung hängt somit davon ab, ob die Bekundungen der Zeügin glaubhaft sind. In derartigen Fällen darf der Angeklagte nicht

verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder als unwiderlegbar zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen Gründen dem Schluß entgegenstehen, daß die Zeugenaussage mit hoher Wahrscheinlichkeit das tatsächliche Geschehen wiedergibt. Gründe, die zu vernünftigen Zweifeln in einer für den Schuldspruch relevanten Frage Anlaß geben, Stehen einer Verurteilung entgegen. Der "vernünftige Zweifel" hat seine Grundlage in rationaler Argumentation, welche auch die Indizien, die zugunsten des Angeklagten sprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfaßt. Wo er Platz greift, ist ein Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit - auf der die für die Entscheidung notwendige Überzeugung des Tatrichters aufbauen muß - nicht zu erreichen.

Die subjektive Überzeugung des Tatrichters ist auch nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auseinandergesetzt hat (vgl. BGH StV 88, 190 = NStz 88, 236 = MDR 88, 425 = BGHR StPO S 261 Überzeugungsbildung 7).

In einem Fall, in dem wie hier Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glaubwürdigkeit beimißt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Beschluß vom 22. April 1987 - 3 StR 141/87 = BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-

gung 1). Dabei hat der Tatrichter auch eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu bedenken: Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine "vernünftigen Zweifel" an der Richtigkeit einer den Angeklagten belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann doch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu Zweifeln führen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 2 StR 495/87 = StV 88, 511 = BGHR StPO $S 261 Zeuge 3).

Den genannten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht:

l. Das Landgericht meint, die Zeugin G. habe "nichts inszenieren" müssen, um einen Grund zu finden, ihre Abwesenheit während der Nacht gegenüber ihrem Freund B. zu erklären. Sie hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, ein sexuelles Abenteuer mit dem Angeklagten auf andere Weise zu vertuschen als durch vortäuschen einer Vergewaltigung. Denn ihr Freund hätte sich mit der (falschen) Erklärung, sie habe bei einer Freundin übernachtet oder sich von jemandem nach Hause

fahren lassen, zufrieden gegeben.

Diese Begründung trägt dem festgestellten Geschehensablauf nicht ausreichend Rechnung. Die Zeugin sah, nachdem das Fahrzeug des Angeklagten - der sie nach Hause fahren sollte (UA S. 10, 16) - nicht mehr betriebsbereit war, keine Möglichkeit, nach Hause zu kommen. Da sie auch nicht in das Haus ihres Freundes gelangen konnte, rief sie am Sonntag gegen 06.00 Uhr früh von einer Telefonzelle aus ihre Freundin, die Zeugin B., an und behauptete, jemand wolle sie umbringen

(UA S. 11). Als die Freundin sie mit einem Taxi hatte abho-

len lassen, sagte sie ihr, sie sei vergewaltigt worden. Die Freundin informierte dann den Freund der Zeugin G., auf dessen Drängen es - gegen ihren ursprünglichen Willen - zur Anzeige kam. Das Landgericht hätte deshalb vor allem erörtern müssen, ob die Zeugin G. nach dem mehrstündigen Zusammensein mit dem Angeklagten, der ihr erst nach dem Geschlechtsverkehr mitteilte, daß er verheiratet ist, das Geschehen aus Enttäuschung, Verärgerung und Rechtfertigungsbestreben ihrer Freundin gegenüber zu Unrecht als Vergewaltigung dargestellt haben könnte.

2. Mehrere Umstände sprechen für die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin G. habe freiwillig mit ihm verkehrt: Die Zeugin kannte den Angeklagten von früher und hatte ihm bereits aus ihrem Urlaub geschrieben. Sie hatte ihm beim ersten Zusammentreffen an dem fraglichen Abend ihre Telefonnummer gegeben. Sie verließ dann mit dem Angeklagten in seinem PKW das Fest längere Zeit, ohne ihren Freund, mit dem sie das Fest besuchte, und bei dem sie die Nacht verbringen

wollte, zu informieren.

Das Landgericht findet für jeden einzelnen Umstand eine die Angaben der Zeugin nicht in Frage stellende Erklärung, ohne alle Umstände einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Gänzlich unerörtert bleibt dabei, daß der Angeklagte und die Zeugin G. etwa sechs Stunden lang zusammen waren, der von: der Zeugin geschilderte Geschehensablauf diese Zeitspanne aber nicht ohne weiteres auszufüllen vermag.

3. Das Landgericht hält die Einlassung des. Angeklagten auch deswegen für unglaubhaft, weil die Zeugin eine eigene

wohnung hatte und ein freiwilliger Geschlechtsverkehr dort bequemer hätte ausgeführt werden können. Abgesehen davon, daß eine solche Argumentation kaum geeignet ist, die Angaben des Angeklagten zu widerlegen, bleibt offen, ob die Zeugin Anlaß sah, ein intimes Zusammensein mit dem Angeklagten vor ihrer im selben Hause wohnenden Freundin oder anderen PerSo-

nen nicht zu offenbaren. Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.

Sollte der neu entscheidende Tatrichter wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen, so wird er bei der Strafbemessung zu berücksichtigen haben, daß Tatumstände, von deren Verwirklichung der Angeklagte freiwillig Abstand genommen hat (Mundverkehr), nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB § 46 Wertungsfehler 12). Anders als bei dem in BGHSt 33, 142 ff entschiedenen Fall entwickelte der Angeklagte hier keine intensiven Bemühungen

mit eigenem Unrechtsgehalt, um zum Mundverkehr zu gelangen.

Herdegen Theune Gollwitzer

Detter Schäfer