Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 15.02.1990 – 4 StR 636/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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- BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Reiner DEE aus DEE, geboren am EEE 1961 in EB, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

wıIl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15. Februar 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. KB aus sEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellte gg

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

#46]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom

29. August 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung - unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen Urteil - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des

Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen haben am 5. Januar 1989 zwei mit "Henkersmasken" verkleidete Personen die Filiale Po» bD-S@äB der Sparkasse PB mit "gezogenen Waffen" überfallen und die Herausgabe von 7.875,30 DM erzwungen. Beide Täter flüchteten nach der Tat, einer von ihnen benutzte dabei ein Damenfahrrad, und warfen die Henkersmasken weg. Am 10. Januar 1989 wechselte der Angeklagte zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Begleiter - möglicherweise handelte es sich dabei um Sven KB - in einer Gaststätte in Po Seldscheine, die aus dem Banküberfall stammten.

Im Laufe der polizeilichen Ermittlungen wurden mit Polizeihunden "Geruchsspurenvergleiche" durchgeführt. Nach diesen waren folgende Personen mit den Henkersmasken und dem Sattel des bei der Flucht verwendeten Damenfahrrads "in Berührung gekommen": Der von der Anklage der Beteiligung am Überfall freigesprochene Mitangeklagte SB nit einer Henkersmaske - und zwar derjenigen, die später in der Nähe des Damenfahrrades gefunden worden war - und dem Sattel des Damenfahrrades, der Angeklagte mit der anderen Henkersmaske und Sven KB mit dieser Maske und dem Sattel des Damen-

fahrrades.

2. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sich der Angeklagte der gemeinschaftlichen schweren räuberischen FErpressung schuldig gemacht hat: Er habe mit anderen den Entschluß gefaßt, die Sparkasse zu überfallen, die Tat als gemeinsame gewollt und "als seinen Tatbeitrag" die "Geldwäsche" leisten wollen. Die dieser Überzeugung zugrundeliegende Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechts-

fehlern.

a) Nach dem "Geruchsspurenvergleich" kommen drei Personen als Täter für den Überfall in Betracht, an dem unmittelbar nur zwei Personen beteiligt waren. Die Strafkammer geht nicht davon aus, daß der Angeklagte eine dieser beiden Personen gewesen ist. Sie lastet ihm lediglich an, er habe einen Tatbeitrag dadurch geleistet, daß er einen Teil der Geldscheine, die bei der Tat erbeutet worden sind, durch Einwechseln "gewaschen" habe. Ihre Annahme, dies sei sein

LS

von vornherein eingeplanter und zugesagter Tatbeitrag, stellt aber eine bloße Vermutung dar. Denn die Indizien, auf die der Tatrichter diese Überzeugung stützt, sind insoweit unergiebig: Da der Angeklagte möglicherweise nicht zu den beiden Personen gehört, welche die Tat ausgeführt haben, ist der Umstand ohne Bedeutung, daß er zur Tatzeit kein Alibi gehabt hat. Entsprechendes gilt für seinen Versuch, sich ein falsches Alibi zu konstruieren. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob und inwieweit die Strafkammer dies überhaupt zum Nachteil des Angeklagten werten durfte (vgl. Hürxthal in KK, StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 66). Selbst wenn es so wäre, könnte sein Verhalten nur belegen, daß er entgegen seiner Behauptung zur Tatzeit am Tatort gewesen sein könnte. Es besagt aber nichts für die Annahme des Landgerichts, daß er vor der Ausübung der Tat einen Tatbeitrag zugesagt hat, der erst mehrere Tage später durch Einwechseln der bei der Tat erbeuteten Geldscheine geleistet werden sollte. Der Akt des Geldwechseln schließlich braucht nicht vorher zugesagt gewesen zu sein und könnte zum Beispiel eine nach der Tat gelei-

stete Hilfe sein.

b) Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei Mittäter der schweren räuberischen Erpressung gewesen, ist deshalb nicht ausreichend begründet. Das Urteil unterliegt somit der Aufhebung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Angeklagte wegen Hehlerei zu verurteilen ist, wenn zweifelhaft bleibt, ob er an der schweren räuberischen Erpressung als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war, jedoch feststeht, daß er einen Beuteanteil in

Kenntnis der Vortat vom Täter erhalten hat (BGHSt 35, 86; BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 2).

Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf