Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 08.05.1991 – 3 StR 467/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
a) 7) Wird ein todkranker Patient in einem Krankenhaus unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit getötet, so kann das Mordmerkmal der Heimtücke entfallen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um dem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen. Auch bei aussichtsloser Prognose darf Sterbehilfe nicht durch gezieltes Töten, sondern nur entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen durch die Nichteinleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen geleistet werden, um dem Sterben - ggf. unter wirksamer Schmerzmedikation - seinen natürlichen, der Würde des Menschen gemäßen Verlauf zu lassen. .
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: jazuBI2
Veröffentlichung: ja
StGB 1975 SS 211, 212
a)
7)
Wird ein todkranker Patient in einem Krankenhaus unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit getötet, so kann das Mordmerkmal der Heimtücke entfallen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um dem Todkranken schwerstes Leid zu
ersparen.
Auch bei aussichtsloser Prognose darf Sterbehilfe nicht durch gezieltes Töten, sondern nur entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen durch die Nichteinleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen geleistet werden, um dem Sterben - ggf. unter wirksamer Schmerzmedikation - seinen natürlichen, der Würde des Menschen gemäßen Verlauf zu lassen. .
BGH, Urteil vom 8. Mai. 1991 - 3 StR 467/90 -LG Wuppertal
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES |
3 StR 467/90 oo. URTEIL
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in der Strafsache
gegen
Michaela Maria R EEE aus Wein , dort geboren am
wegen Totschlags u.a.
WIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1991, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. GEREREEEE au als Verteidiger,
Justizangestellte mp in der Verhandlung r
Justizamtsinspektorin emp bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Rosa Gottscholl gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. September 1989 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenklägerin Rosa COEEEEREEEB trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung
im übrigen wegen Totschlags in fünf Fällen, wegen Tötung auf
Verlangen, wegen fahrlässiger Tötung sowie wegen versuchten
Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren
verurteilt. Die Angeklagte war Fachschwester für Anästhesie
und Intensivpflege in der Intensivstation eines Wuppertaler
Krankenhauses, die Getöteten waren Patienten dieses Kranken-
hauses.
a) während ihres Dienstes hat die Angeklagte fünf schwerstkranken Patienten heimlich tödliche Injektionen verabreicht, um ihnen aus Mitleid weiteres von ihr als sinnlos angesehenes Leiden und einen Todeskampf zu ersparen, obwohl weder die Patienten noch deren Angehörige darum gebeten hatten. Auf diese Weise hat sie vorsätzlich getötet: den 68jährigen Robert Dmiip am 17. September 1985 (UA S. 95 ££.), den 70jährigen Willi Tg am 23. September 1985 (UA S. 99 ££f.), die 79jährige Margarete Keime am 29. Oktober 1985 (UA S. 105 f£f.), den 67jährigen Johannes SCHE am 29. Oktober 1985 - in diesem Fall gab sie dem Arzt anstelle des verlangten Natriumbicarbonats Spritzen mit dem tödlich wirkenden Kaliumchlorid (UA S. 108 ff.) - und die 82jährige Maria Kim am 6. Dezember 1985 (UA s. 111 f£.). Die Strafkammer hat diese Tötungen entgegen der “ Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht als Mord (S$S 211 StGB), sondern als Totschlag (s 212 StGB) gewertet und in den Fällen DEmmmmn, TE, KOEEEE und smmmn jeweils eine Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie im Fall Kl@EEmm - unter Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 2. Altern. StGB - eine Einzelstrafe von einem Jahr _ und sechs Monaten verhängt.
b) Am 7. Januar 1986 gab die Angeklagte dem Arzt anstelle des verlangten Natriumbicarbonats ein tödlich wirkendes Gemisch aus Kaliumchlorid und Catapresan, das dieser gutgläubig Anny JE injizierte (UA S. 120 ff.). Die 'Strafkammer hat nicht feststellen können, daß die Patientin.
zu dieser Zeit noch lebte und daher wegen versuchten Totschlags - unter Minderung des aus S§ 213 2. Altern. StGB entnommenen Strafrahmens nach den SS 22, 23 StGB - auf eine Einzelstrafe von zehn Monaten erkannt. |
c) Am 8. Januar 1986 starb der 75jährige Emil Sch, weil die Angeklagte möglicherweise eine Kaliumchlorid- mit einer Natriumbicarbonat-Ampulle verwechselt und dem Patienten verabreicht hat (UA S. 126 f£.). Das Landgericht hat fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) angenommen und auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 DM erkannt.
d) Am 5. Februar 1986 gab die Angeklagte der todkranken
77jährigen Gertrud-Marie HB eine tödliche Injektion (UA Ss. 132 ff.). Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß die Angeklagte damit einem ausdrücklichen und ernsthaften
Verlangen der Patienten entsprochen hatte, die in Erkenntnis.
ihrer aussichtslosen Lage die Angeklagte gebeten hatte, ihr "zu helfen". Die Strafkammer hat dies als Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) gewertet und eine Einzelstrafe von einem
Jahr verhängt:
Gegen dieses Urteil richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft in den Fällen Dimump, Tem, KO, SEE. und KlEEEMp und die Revision der Nebenklägerin Rosa CORE wegen des Freispruchs im Falle Ja. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts sind beide Revisionen als
unbegründet zu verwerfen.
I. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Formelles Recht
a) Die Staatsanwaltschaft meint, die Strafkammer habe ihren Antrag, den psychiatrischen Sachverständigen Professor Dr. Schal und den psychologischen Sachverständigen Dr. Mm als befangen abzulehnen, rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Das trifft nicht zu.
Die Äußerungen und Bewertungen der Sachverständigen, die die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung mitteilt und die aus den Urteilsgründen ersichtlich sind, geben keinen Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit. Es war Aufgabe der psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen, über das nach außen zur Schau getragene Verhalten der Angeklagten hinaus einen Zugang zu den bei ihr abgelaufenen innerpsychischen Prozessen zu gewinnen. Das erwies sich als schwierig. Deshalb haben sich die Sachverständigen in monatelangen Gesprächen bemüht, die wahre Persönlichkeit der Angeklagten und ihre wirklichen Motive zu erkunden. Dieser Aufgabe wären sie nicht gerecht geworden, wenn sie, wie die Beschwerdeführerin ersichtlich meint, ihren Gutachten die früher von der Angeklagten zu Protokoll gegebenen Erklärungen zugrunde gelegt hätten, ohne diese durch fachwissenschaftliche Explorationen auf ihre tatsächliche Relevanz zu ‘untersuchen und die Tatmotivation psychiatrisch/psychologisch zu deuten. Soweit sich hierbei zwangsläufig therapeutisch wirksame Beziehungen zu der Angeklagten entwickelt haben können, haben dies die Sachverständigen gegenüber den
Prozeßbeteiligten offengelegt und sich bemüht, ihr Gutachten davon nicht beeinflussen zu lassen. Ob die in den Gutachten gezogenen Schlüsse sachlich richtig sind, hat der Senat hier nicht zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat jedenfalls in ihrem Ablehnungsgesuch keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür nennen können, daß die Sachverständigen unprofessionell und einseitig vorgegangen sind oder die Angeklagte aus persönlicher Verbundenheit oder aus außerhalb ihres Auftrags liegenden Gründen zu einer Änderung des Aussageverhaltens bewogen haben oder dies aus der Sicht der Staatsanwaltschaft zu besorgen gewesen wäre. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Beschwerdeführerin letztlich das Ergebnis der Gutachten beanstandet. Damit vermag sie jedoch einen Rechtsfehler bei der Zurückweisung der Befangenheitsgesuche nicht aufzu-
zeigen.
b) Die Staatsanwaltschaft meint, die Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.hätte geboten, einen weiteren Psychiater zur Aufklärung des Tatmotivs heranzuziehen. Die Rüge ist unbegründet. |
. Die Strafkammer hat zwei Psychiater (Professor Dr. Scholl und Professor Dr. Dr. Bw) und einen Psychologen (Dr. MM) gehört. Dabei haben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit der Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB ergeben. Auch die Beschwerdeführerin behauptet dies nicht. Es geht daher allein um die Aufklärung der Tatmotivation einer uneingeschränkt schuldfähigen Angeklagten. Sie ist in erster Linie ‘ Sache des Tatrichters. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen
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wird sich dabei die Hinzuziehung eines Sachverständigen aufdrängen. Aus Rechtsgründen bedurfte es auch in einem außergewöhnlichen Fall wie hier nicht der Beauftragung eines dritten Psychiaters. .
c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten die Sachverständigen Professor Dr. Schoß und Dr. ME auch als Zeugen gehört werden müssen. Die Rüge ist unzulässig.
Die Revision legt nicht schlüssig dar, welche Äußerungen der Angeklagten gegenüber den Sachverständigen nicht als durch deren Gutachten in die Hauptverhandlung | einzuführende Befund-, sondern nur als durch deren Zeugenaussagen einführbare Zusatztatsachen anzusehen sein sollen. Die Darstellung der Methode, durch welche die Sachverständigen die Angeklagte zu weiteren Aussagen gebracht haben, gehört zum Bereich der Gutachtenerstattung.
2. Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge der Staatsanwaltschaft hat keinen Rechtsfehler ergeben.
a) Das Urteil enthält keinen Fehler zum Vorteil der Angeklagten. Der näheren Erörterung bedarf die rechtliche Wertung des Tatmotivs in den als Totschlag gewürdigten Fällen. Zutreffend hat das Landgericht den Tatbestand des Mordes verneint. Die in Betracht kommenden Mordmerkmale der Heimtücke oder der niedrigen Beweggründe liegen nicht vor, weil die Angeklagte - wie ihr nicht zu widerlegen ist -
. nicht aus Feindseligkeit oder eigensüchtigen Motiven,
sondern wegen der jeweils für aussichtslos angesehenen Lage der Todkranken aus spontanem Mitleid mit ihnen gehandelt hat. |
Zwar kann nach den Feststellungen nicht bezweifelt werden, daß die Angeklagte die Patienten unter Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit getötet hat. Das erfüllt in aller Regel das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke. Es kann unter diesen Umständen nur dann entfallen, wenn die Tat nicht aus einer feindseligen Haltung gegenüber dem Opfer begangen worden ist, weil der. Täter glaubte, zu dessen Bestem zu handeln (BGHSt 9, 385 - GSSt; 11, 139, 143 - GSSt; 30, 105, 119 - GSSt; BGH NJW 1978, 709; BGH bei Holtz MDR 1981, 267; BGHR StGB $S 211 II Heimtücke 10; vgl. auch BVerfGE 45, 187,. 264). Die Angeklagte tötete nicht aus Feindschaft. Denn sie glaubte, der schnelle und schmerzlose Tod liege im wohlverstandenen Interesse der Patienten, denen sie im Hinblick auf das ohnehin bevorstehende Lebensende, sinnlose Operationen und unnötige Schmerzen ersparen wollte (UA S. 87). | |
Allerdings reicht nicht bei jeder Krankenhaustötung Schwerstkranker eine Mitleidmotivation aus, um eine die Heimtücke prägende feindselige Haltung des Mäters aus Rechtsgründen auszuschließen. Bei der Prüfung, ob das Tatmotiv als feindselig zu werten ist, können normative Gesichtspunkte nicht außer Betracht bleiben. In oberflächlich vorhandener Mitleidsmotivation kann sich Feindseligkeit gegenüber dem Lebensrecht Schwerstkranker offenbaren. Daher kann Mitleid in Fällen dieser Art die Annahme des Heimtücke- ‘merkmals nur dann ausschließen, wenn es sich aus einer
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objektiv nachvollziehbaren Wertung des Täters ableitet, die der Vermeidung schwersten Leidens den Vorrang gibt. Heimtücke wird bei "Mitleidstötungen" vorliegen, wenn der Täter seine Opfer unter Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit nach eigenen Wertmaßstäben "selektiert" und von sich aus selbstherrlich das Leben der seiner ärztlichen oder pflegerischen Fürsorge anvertrauten Patienten gezielt ver- ' kürzt, indem allein er bestimmt, wen er wann durch eine von
niemandem erbetene Tötung "erlösen" will.
Für eine solche Fallgestaltung liegen nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Ungeachtet der grundsätzlichen Auffassung der Angeklagten, Todkranken gegen als Unheil angesehene ärztliche Maßnahmen der Intensivmedizin helfen zu wollen (UA Ss. 87, 96 £., 102), wurde sie zum Eingreifen ‚jeweils durch die besondere Situation des Patienten veranlaßt. Sie hat aus spontanem Antrieb (UA S. 87) gehandelt, weil sie dem - Schwerstkranken, den sie ohnehin dem alsbaldigen Tode ausgeliefert sah, aus Mitgefühl weiteres "sinnloses" Leiden sowie im Einzelfall die physische und psychische Belastung einer für unvertretbar erachteten Reanimation ersparen wollte. Sie wußte, daß eine Reanimation "vor allem bei älteren Menschen - durchweg mit der Zufügung von Rippenserienbrüchen verbunden ist" (UA S. 123). Wenn sich während des Einsatzes eines Beatmungsgeräts das Instrument verstellte und "der Patient "gegen den .Respirator kämpfte", mußte zur Regulierung ein Arzt gerufen werden, was machmal sehr lange dauerte (UA S. 35). Die ärztliche Betreuung auf der Intensivstation entsprach nach dem Urteil der Sachverständigen nicht dem zu
-fordernden medizinischen Standard (vgl. UA S. 29 f., 35/36,
rem.
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103, 155 £., 228). Das Arbeitsklima wurde zusätzlich durch den Streit der Chefärzte belastet (UA s. 55 £ff., 84), die zum Teil gegensätzliche Behandlungsanweisungen gaben. Dabei haben die auf der Intensivstation eingesetzten Ärzte möglicherweise die Rechtslage bei der Behandlung Sterbender verkannt. Kann der todkranke Patient nicht mehr selbst entscheiden und wird für ihn auch kein Pfleger bestellt (vgl. BGHZ 29, 52), so ist sein mutmaßlicher Wille und nicht das Ermessen der behandelnden Ärzte rechtlicher Maßstab dafür, welche lebensverlängernden Eingriffe zulässig sind und wie lange sie fortgesetzt werden dürfen (zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens: BGHSt 35, 246, 249/250). Die Ausschöpfung intensivmedizinischer Technologie ist, wenn sie dem wirklichen oder anzunehmenden Patientenwillen widerspricht, rechtswidrig (vgl. auch BGHSt 32, 367, 379/380). Mit dem Anspruch der Schwerstkranken, unter Beachtung ihres Selbstbe-. stimmungsrechts in Würde sterben zu dürfen, nicht vereinbar erscheint z.B. das Vorgehen gegenüber Frau Joedicke. Die vom Landgericht angehörten ärztlichen Sachverständigen Professor Dr. Kettler und Professor Dr. Scheler haben die bei ihr angewandten Wiederbelebungsmaßnahmen als "irrsinnige Aktivitäten" bezeichnet; die Angeklagte hat sie in ihrem Tagebuch "grausam" genannt (UA S. 125).
Bei dieser Beweislage konnte das Landgericht ohne durchgreifende rechtliche Bedenken die Einlassung der Angeklagten als unwiderlegt ansehen, sie habe mit den tödlichen Injektionen lebensverlängernde intensiv-medizinische Maßnahmen zum Besten der Patienten verhindern wollen, weil dies in deren wohlverstandenem Interesse gelegen habe (UA "8. 237). Die unter den gegebenen Umständen zugunsten der Angeklagten nicht auszuschließende Motivationslage steht der Annahme von Heimtücke oder niedriger Beweggründe entgegen.
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Auch die Entscheidung der Strafkammer, gegen die Angeklagte kein Berufsverbot nach § 70 StGB zu verhängen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Bei der Anwendung des § 70 StGB hat der Tatrichter einen Ermessensspielraum. Er darf das Berufsverbot nur verhängen, wenn die Gefahr besteht, daß der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zu erheblichen Straftaten mißbrauchen wird (BGHR StGB § 70 I Pflichtverletzung 3). Dies hat die Strafkammer revisionsrechtlich unangreifbar verneint.
b) Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft veranlaßte umfassende Nachprüfung des Urteils hat auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Zutreffend hat das Landgericht einen Verbotsirrtum der Angeklagten ausgeschlossen (UA S. 97, 237). Ihr war bewußt, daß Sterbehilfe auch bei aussichtsloser (infauster) Prognose nicht _ durch gezieltes Töten geleistet werden darf. Sterbehilfe ist nur entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patienten- - willen durch die Nichteinleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zulässig, um dem Sterben - ggf. unter wirksamer Schmerzmedikation - seinen natürlichen, der Würde des Menschen gemäßen Verlauf zu lassen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. vor § 211 Rdn. 14 ff.; Harder, Arztrecht 1991, 11 ££.). |
II. Revision der Nebenklägerin Rosa Cie. Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf, die
57jährige Ruth Jah getötet zu haben, aus tatsächlichen ‘Gründen freigesprochen (UA S. 140 ff.). Die Nebenklägerin
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ist die Schwester der Verstorbenen. Ihre gegen den Freispruch gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist unzulässig, weil das Revisionsgericht Zeugenvernehmungen des Tatrichters nicht rekonstruieren darf (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 53). Sachlichrecht- . liche Fehler läßt die den Freispruch tragende Beweiswürdigung nicht erkennen. Wegen der Feuerbestattung von Frau Jan standen Proben für Clonidinmessungen nicht mehr zur
. Verfügung. zschockelt Kutzer Rissing-van Saan
Blauth Miebach