Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 18.04.1991 – 4 StR 143/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Frank Gustav M nn : s DEE, geboren m EEE 1961 in CE, zur zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ver-
sagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Revision hat teilweise Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"während der Strafausspruch keine Rechtsfehler enthält, hält die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung, die das Landgericht lediglich auf eine ungünstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB stützt, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil läßt die zusätzlich gebotene Auseinandersetzung mit der gegenüber § 56 StGB erweiterten Aussetzungsmöglichkeit nach § 183 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 StGB vermissen. Danach kann die Vollstreckung einer wegen einer exhibitionistischen Handlung gemäß $S 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Zukunftsprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach längerer Heilbehandlung keine derartigen exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird (vgl. auch BGHR StGB § 183 Abs. 3 Heilbehandlung, längere 2). Die Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Sonderregelung hier vorlagen, drängte sich schon deswegen auf, weil die Strafkammer festgestellt hat, daß der geständige, in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderte (§ 21 StGB) Angeklagte nicht unter einer Triebdeviation leide, seine sexuellen Störungen vielmehr in sein Persönlichkeitsdefizit fielen (UA S. 7). Wenn das Landgericht weiterhin feststellt, daß eine einschlägige Vorstrafe bereits zehn Jahre zurückliegt und der Angeklagt nunmehr ‘echte Reue’ zeigte (UA S. 8), so liegt es nicht fern, daß es bei Beachtung der Sondervorschrift des § 183 Abs. 3 StGB eine längere (oder kürze-
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re) Heilbehandlung für erfolgversprechend gehalten und deshalb Strafaussetzung - eventuell in Verbindung mit einer entsprechenden Weisung nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu Laufhütte in LK, 10. Aufl. § 1§ 3 StGB Rdnr. 9; Dreher/Tröndle, 45. Aufl. § 1§ 3 StGB Rdnr. 10 m.w.N.) - gewährt hätte."
Eine Erörterung des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen des § 183 Abs. 3 StGB war hier auch nicht etwa im Hinblick auf § 56 Abs. 3 StGB entbehrlich. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist auch bei exhibitionistischen Taten nicht von vornherein ausgeschlossen (BGHSt 34, 150, 152). Die Jugendkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich erwogen. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht die Auffassung der Jugendkammer zu entnehmen, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Eine solche Annahme liegt nach den Umständen des Falles auch fern (zur Berücksichtigung generalpräventiver Zwecke in diesem Zusammenhang vgl. auch Schall JR 1987,
397, 400 £).
Über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist
deshalb neu zu verhandeln.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf
Bi, Be