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BGH Beschluss vom 07.11.1990 – 3 StR 339/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 339/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Günter K EB aus zu ort geboren am GERD 1936,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben

a) in den Schuldsprüchen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Nötigung in drei Fällen und wegen Anstiftung zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Anstiftung zum Beischlaf zwischen

Verwandten; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt: a) wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs der am GEB 1972 geborenen Maya BE in Tateinheit mit Nötigung (S 176 Abs. 1 und 3, § 240 StGB) zu einer Einzelstrafe von 8 Jahren; b) wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs der am GEB 1972 geborenen Bettina LEE in Tateinheit mit Nötigung (S 176 Abs. 1, § 240 StGB) zu einer Einzelstrafe von 4 Jahren; cC) wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs der am EEE 1974 geborenen Andrea HB in Tateinheit mit Nötigung (S 176 Abs. 1 und 3, § 240 StGB) zu einer Einzelstrafe von 8 Jahren; d) wegen Anstiftung des am EEE 1971 geborenen Thomas HEMER zum sexuellen Mißbrauch seiner Schwester Andrea HB (SS 26, 176 Abs. 1 und 3, 173 StGB) zu einer Einzelstrafe von 3 Jahren und e) wegen Nötigung der am EB 1973 geborenen Wibke CE (Ss 240 StGB) zu einer Einzelstrafe von 8 Monaten. Aus diesen Einzelstrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren gebildet und verschiedene Gegenstände nach § 74 StGB eingezogen. Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Sachrüge hat im wesentlichen Erfolg. Hinsichtlich der Verfahrensrügen verweist der Senat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 27. August 1990.

2. Die Schuldsprüche in den oben unter Ziffer 1 Buchst. a - d genannten Fällen müssen aufgehoben werden, weil die Feststellungen des Landgerichts den jeweils zugrunde liegenden Schuldumfang nicht ausreichend erkennen lassen und das Konkurrenzverhältnis der Straftaten falsch beurteilt wird. Auch die Strafzumessungserwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist. Dies ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (st. Rspr., z.B. BGHR StGB vor $S 1/fH Schuldumfang 1). Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht.

aa) Straftat zum Nachteil von Maya BEP Als Beginn der Masturbationen, die das Kind am Ange-

klagten aufgrund dessen Gesamtvorsatzes vorgenommen hat, wird "ein Tag vor April 1984" genannt (UA S. 8). Zwischen

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Tatbeginn und April 1984 muß ein nicht unerheblicher Zeitraum gelegen haben; denn das Landgericht stellt fest (UA

S. 8), daß sich diese Handlungen vor April 1984 bei entsprechenden Gelegenheiten wiederholten. Da der Angeklagte den durch Drohungen erreichten sexuellen Mißbrauch auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres von Maya BEE, also über den GE 19:5 hinaus, fortgesetzt und das Landgericht daher die danach vollzogenen Sexualakte zu Recht nicht mehr als Teilakte eines fortgesetzten Vergehens nach S 176 in Tateinheit mit S$S 240 StGB, sondern nur noch als fortgesetzte Nötigungsakte nach S 240 StGB gewertet hat, hätte es der Feststellung bedurft, in wieviel Einzelakten (mindestens) der Angeklagte den Tatbestand des S 176 StGB und’ den Tatbestand des $S 240 StGB erfüllt hat. Dies war schon wegen der zäsur erforderlich, die durch die Vollendung des 14. Lebensjahres des Tatopfers für die strafrechtliche Bewertung der Sexualkontakte nach § 176 StGB eintritt. Dazu verhält sich das Urteil nicht; es führt lediglich allgemein aus (UA

S. 9): "wochen vor dem EB 1985" vollzog der Angeklagte zum erstenmal den Beischlaf mit dem Kind, danach "in seiner Wohnung, in der Wohnung der Eltern ... oder in seinem Pkw ... regelmäßig - wöchentlich oder zweiwöchentlich, meistens freitags - den Beischlaf oder ließ sexuelle Handlungen an sich vornehmen bzw. nahm diese an der Zeugin vor"; Tatende war Juli 1989 (UA S. 7).

bb) Straftat zum Nachteil von Bettina LEE

Das Landgericht stellt bezüglich des rechtserheblichen Zeitraums lediglich fest: "Der Angeklagte nahm an der am

VE 1572 geborenen Bettina mung s<it Ende 1985

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bis Juli 1989 ... im Alter von noch nicht 14 Jahren bis zu ca. 17 1/2 Jahren sexuelle Handlungen vor ..." (UA S. 14); der erste Geschlechtsverkehr fand nach dem 14. Geburtstag des Kindes statt (UA S. 16). Auch hier wird nicht die Mindestzahl der Einzelakte angegeben, durch die der Angeklagte die Tatbestände des § 176 und des S 240 StGB erfüllt hat.

cc) Straftaten zum Nachteil von Andrea HB

Hinsichtlich des Tatzeitraums und des Mindestschuldumfangs liegen ähnliche Unklarheiten vor wie in den oben genannten Fällen. Darüber hinaus wird die neue Strafkammer zu beachten haben, daß der vom Angeklagten veranlaßte fortgesetzte Geschlechtsverkehr des Kindes mit seinem 15jährigen Bruder Thomas HB - auch insoweit fehlt die Angabe der Mindestzahl der Einzelakte - nicht nur als Anstiftung des Thomas HWEB zu einem Vergehen nach den SS 176, 173 StGB zum Nachteil von Andrea H@B sondern auch als täterschaftlicher sexueller Mißbrauch durch den Angeklagten nach § 176 Abs. 2 StGB (Bestimmung des Kindes zur Vornahme von sexuellen

Handlungen an einem Dritten) zu werten ist.

Zutreffend hat sich das Landgericht, allerdings ohne dies näher zu erörtern, durch S§ 173 Abs. 3 StGB nicht an einer Bestrafung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Beischlaf zwischen Verwandten gehindert gesehen. Nach dieser Vorschrift werden Geschwister nach S 173 StGB nicht bestraft, wenn sie - wie hier - zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren. Dies ist nur ein persönlicher Strafaus-

schließungsgrund, der der Bestrafung des Angeklagten als

Anstifter nicht entgegensteht (vgl. Dreher/Tröndle, StGB

44. Aufl. S$S 173 Rdn. 8; Lackner, StGB 18. Aufl. $S 173

Anm. 7; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 173 Rdn. 9; Horn in SK StGB - Lieferung Januar 1989 - s 173

Rdn. 9). Allerdings wird bei der Strafbemessung der der Vorschrift des § 28 Abs. 1 StGB zugrundeliegende Rechtsgedanke zu berücksichtigen sein (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 28

Rdn. 5; Lackner aaO § 28 Anm. 2 b und S 173 Anm. 6).

b) Das Landgericht hat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu Unrecht Tatmehrheit zwischen den einzelnen Straftaten angenommen. Es hat verkannt, daß die abgeurteilten fortgesetzten Handlungen in mehreren Einzelakten zusammentreffen, so daß sie ungeachtet des gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichteten Unrechtsgehalts untereinander zur Tateinheit verbunden werden (st. Rspr., 2.B. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 257/90; BGHSt 6, 81; BGHR StGB vor § 1/fH Handlungsreihen, mehrere 1 und S 52 I Rechtsgüter, höchstpersönliche 2). So trifft der erste Akt des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Bettina I] mit einem Einzelakt des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Maya BMW zusammen, weil sich der Angeklagte abwechselnd von beiden Kindern masturbieren ließ. Der fortgesetzte sexuelle Mißbrauch von Maya BEil@stand seinerseits im Verhältnis der Tateinheit zu dem fortgesetzten sexuellen Mißbrauch von Andrea HE da auch diese beim ersten Akt der Fortsetzungsreihe zusammen mit Maya BiilBden Angeklagten masturbierte. Entsprechendes ist für die Nötigung von wibke EEE zu prüfen (auch gleichzeitige Drohung gegenüber ihr und Andrea HB, vgl. UA S. 24).

Die vom Angeklagten begangene Anstiftung des Thomas HERE zum sexuellen Mißbrauch von Andrea Hund der vom Angeklagten begangene sexuelle Mißbrauch dieses Kindes können durch dieselbe Handlung im Sinne des $S 52 Abs. 1 StGB vorgenommen worden sein. Zu den schließlich erfolgreichen Anstiftungsbemühungen des Angeklagten gegenüber Thomas HEN (UA S. 22 f.) gehört ersichtlich auch die Überredung von Andrea HAB, mit ihrem Bruder den Beischlaf zu vollziehen (UA S. 19). Diese Überredung war Teil des vom Angeklagten an Andrea H@Wverübten sexuellen Mißbrauchs, begangen dadurch, daß er das Kind im Sinne des § 176 Abs. 2 zu sexuellen Handlungen mit seinem Bruder bestimmte, an denen er teilweise - z.B. beim Triolenverkehr (UA S. 19/20) - selbst teilnahm und damit gleichzeitig den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB erfüllte.

c) Wegen der Bedenken gegen einzelne StrafzumessungS- erwägungen wird auf die Antragsschrift des Generalbundesan-

walts vom 27. August 1990 verwiesen.

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