Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 24.10.1990 – 3 StR 257/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF 7°

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Postzusteller Arnold Gustav August F EB aus

SC. seporen ar GEN 1922 in DE,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 24. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. WWW bpei der verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Ep, sEEEBED,

als Verteidiger, Justizangestellte Win der Verhandlung,

Justizamtsinspektorin Wpei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. Januar 1990 dahin geändert, das der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt

wird.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsrechtszug zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt, die es aus Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall REM) und zwei Jahren (Fall Am) gebildet hat. Die dagegen gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im wesentlichen keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, jeweils aufgrund eines Gesamtvorsatzes, an zwei minderjährigen Mädchen, die er und seine Ehefrau durch Vermittlung des Jugendamtes gegen Entgelt als Pflegetöchter bei sich aufgenommen hatten, jahrelang - mindestens einmal monatlich - sexuelle Handlungen vorgenommen, und zwar an der am GE 1365 geborenen Gabriele RB von Mai 1981 "bis in das Jahr 1987" (also über deren 18. Geburtstag hinaus) und an der m EEE 1975 geborenen Sandra ACEEB von Frühjahr 1985 bis zum Frühjahr 1988 (UA S. 7, 8). Das Landgericht geht ohne weitere rechtliche Würdigung davon aus, diese Taten erfüllten, soweit sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Mädchen liegen, den Straftatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in der Form des S 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB (UA S. 12). Das ist rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB dehnt das Schutzalter der Schutzbefohlenen über deren 16. Lebensjahr hinaus aus. Die Anwendung der Vorschrift ist nicht auf Taten gegen Jugendliche zwischen sechzehn und achtzehn Jahren beschränkt (BGHSt 30, 355, 358). Doch setzt sie, soweit hier von Interesse, anders als § 174 Abs. 1Nr. 1 StGB nicht nur voraus, daß der Schutzbefohlene dem Täter zur Erziehung,

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Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Der Täter muß - darüber hinaus - die sexuellen Handlungen im Rahmen des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen haben. Im Verurteilungsfall muß der Tatrichter einen solchen Mißbrauch zur äußeren und inneren Tatseite feststellen. Die Voraussetzungen dafür können zum Beispiel fehlen, wenn ein sechzehnjähriger Lehrling bei der Tat gelegentlich im Hause des Arbeitgebers übernachtet (BGH NStZ 1982, 329) oder wenn der Anstoß zu ihr von der siebzehnjährigen Stieftochter des Täters ausgeht (BGHSt 28, 365, 367). Mißbrauch der Abhängigkeit wird dagegen für den Fall angenommen, daß der Täter seine Macht und Überlegenheit durch Schaffung einer Drucksituation ausnutzt, indem er den Schutzbefohlenen zum Beispiel im Weigerungsfall beschimpft, ihn gegenüber anderen Kindern zurücksetzt, ihn mit übertriebenen Verboten und kleinlichen Kontrollen schikaniert und ihm das Leben erst bei willfährigem Verhalten wieder erträglich macht (BGHSt 30, 355, 356). Von einem Mißbrauch der Abhängigkeit ist aber auch dann zu sprechen, wenn der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt; beiden Teilen muß dabei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen

bewußt sein (BGHSt 28, 365, 367; BGH NSt2Z 1982, 329).

b) So ist es nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hier. Das Landgericht stellt zwar fest, daß der Angeklagte den Mädchen im Zusammenhang mit den Verfehlungen weder Nachteile androhte noch ihnen Gewalt antat (UA S. 5, 8), wenn

Sandra auch aus anderen Anlässen gelegentlich Schläge von ihm erhielt (uAS. 8). Beide Mädchen kamen aber bereits im Kindesalter in seinen Haushalt. Sie wurden von ihm auf Jahre aufgenommen; sie waren insofern ersichtlich seiner Macht und Überlegenheit ausgeliefert, der sie sich fügten. Die sexuellen Handlungen hingen unmittelbar mit Erziehungsfunktionen zusammen, die er ihnen gegenüber ausübte, indem er sie wusch und zur Körperpflege anhielt. Die Mädchen folgten dabei seinen Aufforderungen (UA S. 5, 6, 8). Sie haben ihn - anders als eine weitere Pflegetochter - nicht zu den sexuellen Handlungen verführt. Sandra ließ sie "über sich ergehen" (UA S. 8). Nach den Feststellungen war der Angeklagte stets der aktive Teil bei den einzelnen Geschehnissen, bei denen er die Abwesenheit seiner Ehefrau ausnutzte (UA S. 6, 7). Die Taten wurden erst entdeckt, als Sandra im April 1988 in ein Kinderheim gekommen war und Gabriele sich einer Tante Sandras offenbart hatte (UA S. 9). Unter diesen Umständen sind durchgreifende rechtliche Zweifel an einem Mißbrauch der Abhängigkeit der Mädchen zur Ausführung der Taten aus-

geschlossen.

2. Das Landgericht nimmt an, es handele sich bei den Fällen RG und Au um zwei rechtlich selbständige Taten, weil sich die Delikte gegen zwei verschiedene Personen richteten und die Zusammenfassung zu einer Tat angesichts der geschützten höchstpersönlichen Rechtsgüter ausgeschlossen sei (UA S. 13). Bei dieser - an sich zutreffenden - rechtlichen Würdigung hat es jedoch nicht bedacht, daß der Angeklagte nach seinen Angaben, deren Richtigkeit es nicht ausgeschlossen hat (UA S. 10, 11), in einigen Fällen mit beiden Mädchen gemeinsam gebadet hat. Danach ist es möglich, daß er sich in diesen Fällen wegen tatbestandlicher

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Überschneidung durch dieselbe Handlung (S 52 Abs. 1 StGB) sowohl im Verhältnis zu Gabriele RE als auch zu Sandra AGB jeweils nach S 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat. In einem solchen Fall ist nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" Tateinheit zwischen den beiden fortgesetzten Taten anzunehmen (BGHR StGB $S 52 Abs. lin dubio pro reo 1). Der Umstand, daß die Taten höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen, steht der Annahme von Tateinheit in einem solchen Fall nicht entgegen (BGH bei Holtz, MDR 1980, 272; BGHR StGB S$S 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstper-

sönliche 1).

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend richtig gestellt, weil weitere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind und der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung hat zur Folge, daß die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen entfallen. Dagegen bleibt die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe - nunmehr als Einzelfreiheitsstrafe - bestehen. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Schuldspruchänderung sich auf die Bewertung des tatsächlichen Unrechts- und Schuldgehalts des Gesamtgeschehens zum

Vorteil des Angeklagten ausgewirkt hätte, wenn das Landgericht von ihr ausgegangen wäre. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ruß Gribbohm Kutzer Blauth Miebach