Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 29.10.1990 – 5 StR 459/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 459/90
A2LO
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Artisten Lutz L GEB aus DEE: dort geboren am GER 1966,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
-2- +22
r
zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet
verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Während die Aufklärungsrüge und die
Revisionsangriffe des Angeklagten gegen den Schuldspruch
unbegründet sind, hält der Strafausspruch nicht der sach-
lich-rechtlichen Nachprüfung stand.
Der
ein:
Tatrichter leilel die Strafzumessungsgründe wie folgt
"Bei der Strafzumessung ist von einem minder schweren
Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen worden,
denn die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt,
A2E
Diesen Ausführungen kann der Senat nicht entnehmen, ob
der Tatrichter bedacht hat, daß die Mindeststrafe nach
§ 250 Abs. 2 StGB mit einem Jahr Freiheitsstrafe doppelt so hoch ist wie die Mindeststrafe, die sich ergeben hätte, wenn das Landgericht den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nach dem Maßstab des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen verminderter Schuldfähigkeit sowie wegen Versuchs doppelt gemildert hätte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Vorstellung des Tatrichters von der unteren Begrenzung des Strafrahmens Einfluß auf die Beurteilung der "Augenblickstat" des unbestraften und sozial eingeordneten Angeklagten
(UA S. 14) gehabt hat. Die Strafe ist deshalb neu zuzumessen.
Laufhütte Horstkotte Rebitzki
Harms Häger