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BGH Beschluss vom 29.10.1990 – 5 StR 459/90

5. Strafsenat

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5 _ StR 459/90

A2LO

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Artisten Lutz L GEB aus DEE: dort geboren am GER 1966,

zur Zeit in Haft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

-2- +22

r

zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer

räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt. Während die Aufklärungsrüge und die

Revisionsangriffe des Angeklagten gegen den Schuldspruch

unbegründet sind, hält der Strafausspruch nicht der sach-

lich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Der

ein:

Tatrichter leilel die Strafzumessungsgründe wie folgt

"Bei der Strafzumessung ist von einem minder schweren

Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen worden,

denn die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt,

A2E

und die Tat ist im Versuch steckengeblieben. Damit sind die Strafminderungsmöglichkeiten gemäß §§ 21, 23 Abs. 2 StGB verbraucht (§ 50 StGB)." (UA S. 13)

Diesen Ausführungen kann der Senat nicht entnehmen, ob

der Tatrichter bedacht hat, daß die Mindeststrafe nach

§ 250 Abs. 2 StGB mit einem Jahr Freiheitsstrafe doppelt so hoch ist wie die Mindeststrafe, die sich ergeben hätte, wenn das Landgericht den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nach dem Maßstab des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen verminderter Schuldfähigkeit sowie wegen Versuchs doppelt gemildert hätte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Vorstellung des Tatrichters von der unteren Begrenzung des Strafrahmens Einfluß auf die Beurteilung der "Augenblickstat" des unbestraften und sozial eingeordneten Angeklagten

(UA S. 14) gehabt hat. Die Strafe ist deshalb neu zuzumessen.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki

Harms Häger