Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 19.10.1990 – 1 StR 368/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 56 IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 368/90 URTEIL
19 10,70
in der Strafsache
gegen
Andreas D > zus ro SR, seboren am GEB 1955 in se.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
wımII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Foth, Dr. von Gerlach,
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P =.: >eguuuumuuumn
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom
9. März 1990 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotenen Erwerbs und der tateinheitlich damit begangenen verbotenen Veräußerung von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und verbotenem Erwerb derselben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwanzig Monaten angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zulässig auf den "Straffolgenausspruch" beschränkten Revision, wobei sie ersichtlich den Entzug der Fahrerlaubnis nicht angreifen will. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1. Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es sich zu der von ihm angenommenen psychischen Abhängigkeit des Angeklagten von Haschisch nicht habe sachverständig beraten lassen. Die Revision legt nicht dar, aus welchen Gründen die Strafkammer sich hätte gedrängt sehen müssen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Nach den Feststellungen rauchte der Angeklagte seit seinem vierzehnten Lebensjahr regelmäßig Haschisch, und zwar zunächst 10 Gramm pro Monat. Allein im Fall II 2 der Urteilsgründe waren 530 Gramm zum Eigenverbrauch bestimmt. Im Zusammenhang mit den geschilderten Persönlichkeitseigenheiten durfte das Landgericht "von einer psychischen Abhängigkeit des Angeklagten ..., wenn auch nicht in einem besonders starken Ausmaß" ausgehen, und durfte bei der Strafzumessung eine geminderte Schuld zugrunde legen, weil "das Hemmungsvermögen etwas herabgesetzt war, ohne daß die Schuldminderung allerdings einen Grad erreicht hätte, der eine Anwendung des $S 21 StGB oder gar des § 20 StGB in den Bereich ernsthafter Erwägungen zu rücken geeignet gewesen wäre". Eine solche Minderung des Hemmungsvermögens konnten die erkennenden Richter aufgrund ihrer Lebenserfahrung und ihrer beruflich erworbenen Kenntnisse feststellen, ohne daß sie sich gedrängt fühlen mußten, sich durch einen Sachverständigen beraten zu lassen. Allein der Gebrauch des Wortes "Abhängigkeit" unterscheidet den vorliegenden Fall nicht von anderen Fällen, in denen ebenfalls eine gewisse, noch nicht den Bereich des § 21 StGB berührende Herabsetzung der Hemmschwelle festgestellt wird.
2. Die Aufklärungsrüge, der Zeuge SB hätte zu einem in der Hauptverhandlung gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Vorfall vom Mai 1988 gehört werden müssen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Beschwerdeführerin nicht mit, was der Zeuge früher gegenüber den Ermittlungsbehörden zu Lasten des Angeklagten ausgesagt hatte. Der Senat vermag deshalb nicht allein an Hand der Revisionsbegründung nachzuprüfen (BGHSt 3, 213, 214), ob sich der Strafkammer die Vernehmung dieses
Zeugen hätte aufdrängen müssen.
3. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem gemäß S 154 a StPO ausgeschiedenen Tatkomplex vom Mai 1988 und der unterbliebenen Vernehmung des Zeugen Sg» ausführt, die Strafkammer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft einen "Vertrauenstatbestand" geschaffen, so ist dieser Vortrag nicht schlüssig. Weder aus dem Urteil noch aus dem Protokoll ergibt sich eine "Zusicherung" der Strafkammer, der ausgeschiedene Sachverhalt werde bei der Strafzumessung dergestalt berücksichtigt, daß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Eine derartige Zusicherung liegt auch nicht in dem Hinweis des Vorsitzenden, die ausgeschiedene Tat könne "bei der Tatsachenfeststellung und Wertung berücksichtigt werden". Dieser in entsprechender Anwendung des § 265 StPO gegebene Hinweis war für den Angeklagten bestimmt, um ihn vor Überraschungen zu schützen und eine ord-
nungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten.
II. Sachrüge:
1. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob im Fall II 1 verbotene Veräußerung - was angesichts eines innerhalb von nahezu drei Jahren erzielten "Gewinns" von 50,-- bis 100,-- DM zumindest erwägenswert ist - oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliegt, da der Schuldspruch insoweit bindend ist. Ersichtlich hat die rechtliche Bezeichnung des gesetzwidrigen Handelns des Angeklagten keine bestimmende
Bedeutung für die Strafzumessung.
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die tatsächlichen Voraussetzungen des S 31 BtMG im Falle II 2 festgestellt. Die ausdrückliche Erwähnung dieser Vorschrift war nicht erforderlich. Die vorgebrachten Bedenken erschöpfen sich in dem Versuch, die allein dem Tatrichter vorbehaltene Bewertung der Feststellungen durch die der Beschwerdeführerin zu erset-
zen.
3. Auch die weiteren Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen war im Fall II 2.1 der Gründe ein Lockspitzel gegen den bereits mit Rauschgiftgeschäften befaßten Angeklagten eingesetzt. Dieses Provozieren zu weiterem unerlaubten Handeln durfte strafmildernd berücksichtigt
werden.
4. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen ein minder schwerer Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen wird, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat umfassend Tatumstände und Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt und hat alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen. Mit ihren Angriffen gegen die Wertung der Strafkammer versucht die Beschwerdeführerin lediglich, ihre Würdigung an diejenige des
Tatrichters zu setzen.
5. Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat umfassend Tat und Täterpersönlichkeit gewürdigt. In Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ist sie zu dem Ergebnis gelangt, die Vollstreckung der Strafe könne nach § 56 Abs. 2 StGB ausgesetzt werden. Sie hat eine Vielzahl von an sich einfachen und durchschnittlichen Milderungsgründen festgestellt, die in ihrem Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des $S 56 Abs. 2 StGB erlangen konnten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 - Umstände, besondere 7). Diese Entscheidung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Entscheidung ohne Rechtsverstoß möglich gewesen wäre. Auch die Ausführungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 3 StGB sind von Rechts wegen nicht
zu beanstanden. Der Senat vermag die Meinung der Beschwerdeführerin, diese Ausführungen seien "lediglich allgemeiner
Natur", nicht zu teilen.
Maul . Kuhn Foth
v. Gerlach Brüning