Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 27.02.1992 – 4 StR 53/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IP Z
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR 53/92
vom 27. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
Reinhold H EEE aus Dei. seboren an in GEB :>:; in uni.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 1992 beschlossen:
I. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. September 1991 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. September 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 14 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt (S 349 Abs. 2 StPo), kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben.
Der Angeklagte forderte in elf Fällen (II 2. und 4. der Urteilsgründe) seine im Tatzeitraum elf bzw. zwölf Jahre alte Stiefenkeltochter, auf, sein nacktes Glied anzufassen und daran zu reiben, was das Mädchen auch tat; in mindestens einem Fall kam es dabei bei dem Angeklagten zum Samenerguß. In einem weiteren Fall (II 5. der Urteilsgründe) führte der Angeklagte seinen Finger in die Scheide des Kindes ein und bewegte ihn hin und her. Die Strafkammer hat in diesen Fällen die Annahme minder schwerer Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verneint und wegen jeder dieser Taten auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. In einem weiteren Fall (II 3. der Urteilsgründe), in dem der Angeklagte mit dem Mädchen einen Zungenkuß ausgetauscht hatte, hat das Landgericht einen minder schweren Fall des S 176 Abs. 1 StGB bejaht und wegen dieser Tat eine Strafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe verhängt.
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Diese Einzelstrafen, die das Landgericht gegen den 55-jährigen, nicht einschlägig vorbestraften und weitgehend geständigen Angeklagten verhängt hat, sind gemessen an der konkreten Tatschwere und den gewichtigen Strafmilderungsgründen unvertretbar hoch; sie überschreiten das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und werden den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1991 - 2 StR 434/91 m.w.Nachw.; Beschluß vom 7. Februar 1992 - 2 STR 569/91). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Tatrichter herangezogenen strafschärfenden Gesichtspunkte.
Die Strafbemessung in diesen Fällen hält auch im Vergleich zu der im Fall II 1. der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes verhängten Einsatzstrafe der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn die Strafkammer in diesem Fall, in dem der Angeklagte das sich sträubende Mädchen unter Anwendung von Gewalt zum Oralverkehr bis zum Samenerguß gezwungen hatte, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet hat, so hätte es einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, weshalb in den Fällen II 2., 4. und 5. wegen der Manipulationen am Geschlechtsteil trotz des erheblich geringeren Unrechtsgehalts nur um sechs Monate niedrigere Freiheitsstrafen festgesetzt worden sind. Daran fehlt es.
Aber auch die Einsatzstrafe selbst kann nicht bestehen bleiben. Denn die Strafkammer hat zu Unrecht der psychischen Ausnahmesituation des Angeklagten, dessen Selbstwertgefühl durch Potenzstörungen und Arbeitslosigkeit deut-
lich herabgesetzt gewesen ist, keine strafmildernde Bedeutung beigemessen (vgl. UA 20). Auch wenn die "sexuelle Notsituation", in der sich der Angeklagte nach Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer befand, und "seine dadurch entstandene psychische Befindlichkeit auf sein Steuerungsvermögen keinen nennenswerten Einfluß hatte "(UA 19), war dieser Umstand doch geeignet, die Taten des Angeklagten in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Daß der Zustand des Angeklagten nicht einen den Voraussetzungen des $S 21 StGB genügenden Schweregrade erreichte, schloß es nicht aus, ihn schuldmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1990 - 1 StR 368/90).
Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
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