Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 29.05.1990 – 5 StR 174/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
l. den Maschinenarbeiter Matthias H aus N geboren am 1972 in H P
2. den Maler und Lackierer
Christian oO aus N OT Ru: geboren am 1966 in H
3. den Tischlerlehrling
Frank K aus Sn. geboren am 1970 in HB.
zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 29. Mai 1990 nach S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten Hp wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Dezember 1989
im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten und gegen den Angeklagten Kg»
mit den jeweils zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Hg
wird als unbegründet verworfen.
3. Auf die Revision des Angeklagten OB wird das genannte Urteil insoweit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, als diesem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt
worden ist.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten
HD und OB zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Zur Revision des Angeklagten Hgg:
... Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Zur Begründung seiner Auffassung, daß gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe verhängt werden müsse, beschränkt sich das Landgericht auf die Erklärung, eine solche sei wegen der 'in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen ... unerläßlich' (UA S. 14). Dies ist hier nach Sachlage unzureichend, weil auch nach dem Urteilszusammenhang nicht erkennbar wird, daß bei dem Angeklagten die in § 17 Abs. 2 JGG vorausgesetzten Persönlichkeitsmängel vorliegen (vgl.
BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 1 - 3, BGH, Beschluß v. 2. September 1985 - 3 StR 321/85 -).
Die Aufhebung muß sich auch auf den Mitangeklagten KB erstrecken (vgl. BGH GA 1986, 370; BGH, Beschil. v. 30. Mai 1983 - 3 StR 142/83 -). Anders als in dem Fall, der dem BGH-Beschluß vom 14. Juni 1989 - 3 StR 96/89 - zugrunde lag, läßt sich
hier feststellen, daß die Gesetzesverletzung auch den Mitangeklagten betrifft (UA S. 16, 2. Absatz).
Zur Revision des Angeklagten Op:
Das wirksam auf die Versagung der Strafaussetzung beschränkte Rechtsmittel muß erfolgreich sein. Das Landgericht stellt
dem Angeklagten zwar eine günstige Prognose im Sinne von
§ 56 Abs. 1 StGB, kann dann aber "keine besonderen Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten finden, die
es rechtfertigen würden, diese über einem Jahr liegende Freiheitsstrafe noch zur Bewährung auszusetzen ($S 56 Abs. 2 StGB). Nicht anderes ergibt sich, wenn die oben angeführten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtschau in diesem Zusammenhang herangezogen werden' (UA S. 17/18). Eine weitere Begründung für die Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB
wird nicht gegeben. Dies ist hier nach Sachlage unzureichend, weil es die Besorgnis begründet, die Strafkammer habe
die Voraussetzungen der genannten Bestimmung verkannt.
4m 4b
Darauf deutet zum einen der an § 56 Abs. 2 StGB a.F. anknüpfende erste Satz hin. Der andere läßt nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Strafkammer die gebotene Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1) tatsächlich auch vorgenommen hat. Zu dieser hätte hier insbesondere auch der Umstand gehört, daß der Angeklagte
sich in vorliegender Sache mehr als vier Monate in Untersuchungshaft befunden hat (UA S. 6). Angesichts der Tatsache, daß er nicht vorbestraft ist und bisher sozial eingeordnet gelebt hat, war dem eine wesentliche Bedeutung beizumessen, was die Strafkammer möglicherweise verkannt hat. Im übrigen bezeichnet sie verschiedene Milderungsgründe, denen als einziger Strafschärfungsgrund die langfristige Tatplanung gegenübergestellt wird (UA S. 17),
so daß sich die Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB hier auch nicht von selbst versteht."
Dem stimmt der Senat zu.
Laufhütte Schuster Horstkotte
Harms Häger