Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 15.04.1992 – 5 StR 80/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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64 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5_StR 80/92 URTEIL

vom 15. April 1992 in der Strafsache gegen

Gabi Habib M us 7 |cu: mp, geboren am 1953 in BeWWF (Libanon) ,

zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 14. April 1992 in der Sitzung vom 15. April 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Dr. Schäfer Nack als beisitzende Richter,

Richterin am Amtsgericht Dr. er

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iii

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 30. Oktober 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Der Erörterung bedürfen nur die Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung:

1. Das Landgericht geht bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 56 Abs. 2 StGB zutreffend von der Notwendigkeit einer Gesamtabwägung der strafzumessungserheblichen Tatsachen aus (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1992

= 5 StR 516/91 -, 17. Dezember 1991 - 5 StR 598/91 - und 29. Mai 1990 - 5 StR 174/90 -). Allerdings hat es wegen der dabei zu berücksichtigenden Milderungsgründe auf die "zuvor" bei der Strafzumessung im engeren Sinne erörterten Umstände verwiesen. Dies ist hier nicht zu beanstanden.

A

Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe mildernd gewertet, daß der Angeklagte Ende 1990, ein halbes Jahr vor der Tat, heroinabhängig wurde und bis zu 1/2 Gramm Heroin pro Tag rauchte, Der Angeklagte machte auch zwei Entzugsversuche, die jedoch scheiterten; es gelang ihm allerdings, den Konsum zu reduzieren. Einen Monat vor der Tat erkundigte er sich nach zwei Therapiemöglichkeiten, wenngleich er weitere Schritte zur Durchführung der Therapie nicht mehr unternahm. Angesichts der Schwere der Tat, wie sie in der Menge des Heroins, mit dem der Angeklagte Handel getrieben hat, zum Ausdruck kommt, ist hier nicht zu besorgen, daß der Tatrichter diese Umstände bei der Gesamtwürdigung nach 8 56 Abs. 2 StGB außer Betracht gelassen oder ihnen kein hinreichendes Gewicht beigemessen hat.

2. Es begegnet hier auch keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Landgericht die Prognose im Sinne von S$S 56

Abs. 1 StGB offengelassen hat. Zwar können für die Gesamtwürdigung im Rahmen von 5 56 Abs. 2 StGB auch solche Umstände von Bedeutung sein, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sind (etwa eine Stabi-

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lisierung der Lebensverhältnisse, vgl. Beschluß des Senats vom 3. Dezember 1991 - 5 StR 577/91 - m.w.N.; BGHR StGB

S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2 und 8; BGH StV 1991, 20). Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter solche Umstände hier übersehen hat.

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Nack