Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 15.04.1992 – 5 StR 152/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
5 _ StR 152/92
vom 15. April 1992 in der Strafsache gegen
Helmut Sch aus si. geboren am EB 1925 in zum.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
B4
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 14. April 1992 in der Sitzung vom 15. April 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte
Harms
Dr. Schäfer
Nack
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt HEERES
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
Justizangestellte uh
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Stade vom 21. November 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch für die von der Revision angegriffenen Erwägungen des Landgerichts, der Angeklagte habe dem zwölfjährigen Mädchen eine für sie peinliche und "quälende" Aussage vor Gericht nicht erspart. Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt sich, daß das Landgericht - entgegen der Behauptung der Revision - damit nicht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten strafschärfend be-
ge
rücksichtigt, sondern lediglich im Rahmen der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände den Wert seines Geständnisses und seine daraus erkennbare Schuldeinsicht in zulässiger Weise relativiert hat (vgl. BGHR
StGB 5 46 II Verteidigungsverhalten 7). Denn der Angeklagte hatte die sexuellen Handlungen an dem Kind nur teilweise eingeräumt und darüber hinaus behauptet, der Anstoß dazu sei jeweils von dem Mädchen ausgegangen.
2. Rechtlichen Bedenken begegnet auch nicht, daß das
Landgericht die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
a) Das Landgericht geht bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 56 Abs. 2 StGB zutreffend von der Notwendigkeit einer Gesamtabwägung der strafzumessungserheblichen Tatsachen aus (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1992 - 5 StR 80/92 - und Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1992 - 5 StR 516/91 -, 17. Dezember 1991 - 5 StR 598/91 - und 29. Mai 1990 - 5 StR 174/90 -). Allerdings hat es - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - dabei nur tatbezogene schulderschwerende Umstände erwähnt. Wegen der in der "Persönlichkeit" (UA S. 17) liegenden Milderungsgründe hat es jedoch ersichtlich an die vorangehende Schilderung des "Persönlichkeitsbildes" des Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 16) angeknüpft. Das ist hier nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe mil-
dernd gewertet, daß der 66jährige Angeklagte bisher ein sozial eingeordnetes Leben geführt hat und erstmals verurteilt werden mußte, daß er - wenn auch eingeschränkt -
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geständig war und sein Bedauern über sein Fehlverhalten in der Hauptverhandlung bekundet hat; es hat auch die Folgen hervorgehoben, die allein die Verurteilung für die soziale Stellung des Angeklagten in der ländlich geprägten Umgebung für den Angeklagten haben wird. Angesichts der Schwere der Tat, die der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerfrei gewertet hat, ist hier nicht zu besorgen, daß der Tatrichter diese strafmildernden Umstände bei der Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB außer Betracht gelassen oder ihnen kein hinreichendes Gewicht beigemessen hat.
b) Es begegnete hier auch keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Landgericht die Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB offengelassen haben sollte, worauf die Wendung, daß dem Angeklagten "möglicherweise zwar noch eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann", hindeutet. Zwar können für die Gesamtwürdigung im Rahmen von
s 56 Abs. 2 StGB auch solche Umstände von Bedeutung sein, die schon für die Prognose nach $S 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluß des Senats vom
3. Dezember 1991 - 5 StR 577/91 - m.w.N.; BGHR StGB § 56
Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2 und 8; BGH StV 1991, 20). Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter solche Umstände hier übersehen hat.
Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Nack