Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 16.07.1993 – 2 StR 322/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

ya * vom

16. Juli 1993

in der Strafsache

gegen

1. Guido M im Aaus wei geboren am @. WEM 1969 in LEW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Ernst Peter GB aus Wei, Jeboren am A. CE 1967 in Ho, Zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

3. i1li PD EEE 4 A„aus Wei. geboren am “bb. BE 1969 in KOMME,

®

wegen zu 1.) und 2.) schwerer räuberischer Erpressung zu 3.) Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten DER wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1992 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten Mi und GEB gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

*

Die Beschwerdeführer ME und GEW haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

“ Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten MB und GEB wegen schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Bartens wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zu Lasten der An-

geklagten MB und CE ergeben.

Die Revision des Angeklagten EB ist ebenfalls im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe richtet.

Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung verneint, der Angeklagte sei seit Dezember 1987 insgesamt siebenmal vorbestraft, er sei arbeitslos und habe keine sozialen Bindungen. Es verbiete sich deshalb die Stellung einer günstigen Sozialprognose im Sinne von 5 56 Abs. 1 StGB. Um so mehr müsse "dies" für die Eingangsvoraussetzungen von 5 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Der Umstand, daß der Angeklagte letztlich der Polizei die Tatkleidung gezeigt habe, könne nicht als besonderer Umstand im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB Bedeutung erlangen (UA S. 41).

Diese Ausführungen lassen die für eine Entscheidung über die Strafaussetzung gebotene Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände vermissen (vgl. BGHR StGB S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2, 3, 4; Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2; Begründungserfordernis 2).

Der Angeklagte wurde bisher lediglich mit einem Freizeitjugendarrest, mit Geldauflagen und relativ geringen Geldstrafen belegt. An der Ausführung der Tat selbst betei-

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ligte er sich nicht, sondern verließ in der Zeit des Überfalls die Spielothek durch die Toilette und meldete den Überfall bei einem Hausbewohner, der die Polizei informierte. Die Kleidung, die der Angeklagte M. bei der Tat getragen hatte und die er für diesen verstecken sollte, brachte er zur Polizei. Nach seiner Verhaftung am 28. März 1992 befand sich der Angeklagte BB sieben Monate lang in Untersuchungshaft und verbüßte anschließend zwei weitere Monate einer Ersatzfreiheitsstrafe.

Das Landgericht hätte deshalb vor allem prüfen müssen, ob diese erstmalige längere Freiheitsentziehung nicht bereits so nachhaltig auf den Angeklagten eingewirkt hat, daß eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Der Umstand, daß der Angeklagte sich längere Zeit in Untersuchungshaft befand, ist auch im Rahmen einer Entscheidung nach S 56 Abs. 2 StGB von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1-Sozialprognose 11; BGH, Beschl. v. 4. Mai 1989 - 2 StR 110/89; v. 15. April 1992 - 5 StR 131/92; v. 9. März 1993 - 4 StR 68/93; v. 29. Mai 1990 - 5 StR 174/90; Urt. v. 21. März 1990 - 2 StR 469/89; v. 15. Oktober 1991 - 4 StR 336/91 = StV 1992, 63).

Jähnke . Maier Theune Detter Streck