Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.06.1989 – 3 StR 96/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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go BUNDESGERICHTSHOF
3_StR 36/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wolfgang Friedrich Viktor K EEE aus LEE, dort geboren am &. WB 1961,
wegen Totschlags
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-2- 60
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Oktober 1988 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des. Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Totschlags unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Juli 1987 und vom 4. Februar 1988 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt ist.
Gründe Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung hat zum Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO). Auch der Ausschluß alkoholbedingter Schuldunfähigkeit des Angeklagten hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Wie aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen zu entnehmen ist, war die Strafkammer davon überzeugt, daß der Angeklagte nach seinem äußeren Erscheinungsbild, seinem überlegten Verhalten nach der Tat und seiner guten Erinnerung an den zeitlichen Ablauf der Ereignisse zur Tatzeit keinen Blutalkoholwert von 3,92 % hatte und seine Hemmungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war (vgl. UA S. 46: lediglich theoretischer Maximalwert; zu den Anforderungen an die Urteilsbegründung vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1-16).
Die Anordnung über den Vorwegvollzug der verhängten l0jährigen Gesamtfreiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB muß allerdings aufgehoben werden. Die von der Strafkammer gegebene kurze allgemeine Begründung (UA S. 51) genügt nicht den Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an eine Änderung der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge gestellt werden müssen. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, welche konkreten Besonderheiten im vorliegenden Fall ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge erfordern und warum nicht ggf. ein teilweiser Vorwegvollzug in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1 - 3; Vorwegvollzug, teilweiser 1 - 3; Zweckerreichung, leichtere 1 - 3, 5 und 6).
Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen muß der Urteilstenor dahin klargestellt werden, daß auch die durch Urteil des Amtsgerichts Lübeck
vom 2. Juli 1987 verhängten beiden Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe in die neue Gesamtstrafe einbezogen worden sind.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kommt eine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten CEEEEED nach § 357 StPO nicht in Betracht. Eine Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Strafgesetzes, wie sie zur teilweisen Aufhebung des Urteils bei dem Angeklagten KB geführt hat, ist bei dem Mitangeklagten CB, der keine Revision eingelegt hat, nicht festzustellen. Die für den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe maßgebenden Gründe hat das Landgericht in diesem - rechtlich anders gewerteten - Fall nicht genannt. Hierzu war es nicht verpflichtet, weil es sich um ein abgekürztes Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO handelt.
Gribbohm zschockelt Kutzer
Harms Dr. Rissing-van Saan ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
Gribbohm