Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.03.1990 – 5 StR 80/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Bankkaufmann
Horst SEE zu SO, dort geboren am EB 15951,
zur Zeit in Haft,
wegen Geldfälschung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. März 1990 nach § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Oktober 1989
mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Geldfälschung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gefälschte
Partizipationsscheine eingezogen.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen in sieben Fällen durch Vorspiegelungen erhebliche Geldbeträge an sich gebracht. Hierbei hat er in zwei Fällen eine Sicherung dadurch vorgetäuscht, daß er Nachdrucke von Bäloise-Partizipationsscheinen in einem unter bestimmten Voraussetzungen für den Geldgeber zugänglichen Schließfach hinterlegte (Fälle 1 und 6 der Urteilsgründe); in einem Fall (Fall
6) hat er auch solche Reprints dem Gläubiger als Sicherheit ausgehändigt. Der Tatrichter hat die Bäloise-Partizipationsscheine als Anteilsscheine nach § 151 Nr. 3 StGB bewertet und die als fortgesetzte Handlung aufgefaßte Tat nicht
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auch als ein Verbrechen der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 i1.V.m. 8 151 Nr. 3 und § 152 StGB) aufgefaßt.
Auf die Revisionsangriffe, die sich hauptsächlich auf
das Merkmal "Inverkehrbringen" im Sinne des § 146 StGB beziehen, kommt es nicht an. Denn die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt aus anderen Gründen, daß die Feststellungen die Anwendung der § 8 146, 151, 152 StGB
nicht tragen.
Die Urteilsgründe geben keine Auskunft über die Art des Wertpapiers, das auf Veranlassung des Angeklagten nachgemacht worden ist. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe
1äßt sich nur entnehmen, daß es bei den Bäloise-Partizipationsscheinen um schweizerische Papiere handelt. Dagegen fehlt jeder Hinweis darauf, daß die Bäloise-Partizipationsscheine Anteilsscheine sind, die von einer Kapitalanlage-
gesellschaft ausgegeben worden sind (§ 151 Nr. 3 StGB).
Da der Tatrichter den gesamten Vorgang als eine fortgesetzte Handlung aufgefaßt hat, führt der die $% 146,
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151, 152 StGB betreffende Rechtsfehler zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt. Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob ein Gesamtvorsatz vorgelegen
hat oder ob es sich vielmehr um mehrere selbständige Hand-
lungen gehandelt hat.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte