Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.03.1990 – 5 StR 73/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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> _ StR 73/90
20 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Thomas Walter-Wilhelm N WB aus HE: dort geboren am EEE 1555,
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Oo
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. März 1990 - zu 2. einstim-
mig - beschlossen:
1. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin
gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils
hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, dabei aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin
getroffen.
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach
§ 464 Absatz 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH GA 1984, 330; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ
1985, 496; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1). Hat
der Angeklagte Revision, der Nebenkläger nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde
das Beschwerdegericht (offengelassen von BGH, Beschluß
vom 13. Mai 1976 - 4 StR 159/76). Da der Senat nur mit
der Revision des Angeklagten befaßt war, hat über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GV6).
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Häger