Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 13.05.1976 – 4 StR 159/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 159/76 BESCHLUSS 43:5: 76
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Herbert IB aus KO , geboren am ED 1955 in SEE, zur zeit
in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.&.
ur
Jr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Mai 1976 beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die
sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen
die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 25. November 1975 an das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben,
Gründe§
Das Revisionsgericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers nicht zuständig. Die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO sind im vorliegenden Falle schon aus dem Grunde nicht gegeben, weil der Senat derzeit zwar über die Revision des Angeklagten, nicht aber gleichzeitig über die Beschwerde des Nebenklägers entscheiden kann. Die sofortige Beschwerde ist dem Angeklagten nach dem Akteninhalt bisher nicht zugestellt worden. Ohne Anhörung ist jedoch eine den Angeklagten belastende Entscheidung, die möglich erscheint, nicht zulässig.
Dabei kann die Frage offen bleiben, ob der Bundesgerichtshof nicht auch aus dem Grunde unzuständig ist,
weil er nicht zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 23. April 1974 - 1 StR 100/74 -).
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