Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 05.12.1996 – 4 StR 567/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. Dezember 1996 in der Strafsache
gegen
1. Dinitrics N iD „aus se, Jeboren am GE 13955 in “(EEE (Griechenland),
2. Dimitrios P uw aus B , geboren am GE :577 in KGB (Griechenland)
[4
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 1996 beschlossen:
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin Simone IM segen die im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 1996 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlan-
desgericht Hamm zu entscheiden.
Gründe§
Das Landgericht hat beide Angeklagte jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin getroffen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel betrifft der Sache nach nur den Angeklagten N: weil gegen den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Pf gemäß s 80 Abs. 3 JGG die Nebenklage nicht stattfindet.
Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil
nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwi-
schen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO S 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). Haben - wie hier - nur die Angeklagten Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGHR aa0; Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 404/96). Das ist hier das Oberlandesgericht Hamm (S 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Steindorf Maatz Tepperwien
Kuckein Solin-Stojanovic