Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 24.04.1990 – 5 StR 153/90
5. Strafsenat
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5 StR _ 153/90
> BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Hans-Peter KB zu: ro geboren am EEE 1954 in vom,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. April 1990, zu 1) einstimmig, beschlossen:
l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. September 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 18. April 1990 hat dem Senat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des angeführten Urteils hat das Oberlandesgericht zu entscheiden, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1; Beschluß des Senats vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90).
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