Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 06.12.1989 – 3 StR 385/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 385/89 BESCHLUSS v ar Ad .Em ‚u “ ” = ‘, w önnen: add are in der Strafsache gegen

den Maler Marcus R&B aus DO, dort geboren am w. wm 1965,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Marcus REED wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Februar 1989 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Marcus RER wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der zum Zeitpunkt des Urteils noch rechtsfehlerfreie Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Der durch Art. 1 Nr. 1 b des Gesetzes zur Änderung des StGB und anderer Gesetze vom 9. Juni 1989 (BGBl. I 1989 S. 1059) neugeschaffene § 239 a Abs. 2 StGB sieht die bis dahin nicht gegebene Möglichkeit eines erpresserischen Menschraubs in einem minder schweren Fall mit einer Mindeststrafe von nur noch einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Diese Bestimmung ist ein milderes Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung auch noch das Revisionsgericht berücksichtigen muß, vgl. § 354 a StPO. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer, die auch die räuberische Erpressung als minder schweren Fall i.S.d. §§ 255, 250 Abs. 2 StGB angesehen hat, auch den erpresserischen Menschenraub als minder schweren Fall angesehen hätte, wenn sie die Möglichkeit hierzu gehabt hätte, und daß sich die dementsprechend erheblich geringere Mindeststrafe auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte.

Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehenbleiben (vgl. BGH Beschluß vom 22. Dezember 1986 - 3 StR 586/86). Die neu entscheidende Strafkammer wird jedoch zu berücksichtigen haben, daß hinsichtlich der gegen den Angeklagten in einem früheren Verfahren ausgesprochenen Verwarnung, die im angefochtenen Urteil noch zutreffend zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden konnte, in-

zwischen Tilgungsreife (§ 63 Abs. 1 BZRG i.V.m. S§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG) und damit ein Verwertungsverbot (SS 63 Abs. 4, 51 BZRG) eingetreten ist."

Dem stimmt der Senat zu.

Ruß Gribbohm Kutzer

Steindorf Häger