Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 14.11.1989 – 1 StR 569/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 569/89 URTEIL

Pa

>

in der Strafsache

gegen

PHP

Wolfgang D GE aus m geboren am 1965 in

OEEEEEEEEEEEEEERERE,

wegen Vergewaltigung u.a.

wıll

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt MW in der Verhandlung, Richter am Landgericht @ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ER

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Raubes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; das Urteil weist Rechtsfehler zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten auf.

2. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht sich nicht damit befaßt hat, ob der Angeklagte auch der Entführung gegen den Willen der Entführten schuldig ist. Darin, daß er Frau BB durch entsprechende Berührung mit zwei Fingern vorspiegelte, er habe ein Messer, sie auf diese Weise bedrohte, von der Straßenbahnhaltestelle in den etwa zehn Gehminuten entfernten Wohnwagen brachte und dort mit ihr geschlechtlich verkehrte, kann eine Entführung im Sinne von § 237 StGB liegen. Im Urteil wird dieser Tatbestand nicht erwähnt. Strafantrag ist gestellt, eine Beschränkung nach § 154 a StPO nicht erfolgt.

3. Auch die Rüge, das Landgericht habe den Angeklagten wegen Raubes (§ 249 StGB) bestraft, ohne zu prüfen, ob die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, greift durch. Vermutlich hat das Landgericht diesen Tatbestand deshalb nicht angewandt, weil der Angeklagte, als er die Kleidung von Frau BEER Aurchsuchte und Geld sowie andere Dinge an sich nahm, "nicht davon aus(ging), daß er die Geschädigte erneut mit dem Brieföffner bedrohen müsse" (UA S. 14). Diese Überlegung würde indes § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht ausschließen; es reicht aus, wenn Waffe oder Werkzeug so in der räumlichen Nähe des Täters sind, daß er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeit bedienen kann (BGHSt 31, 105), und der Täter einen Gebrauch "im Bedarfsfall" ins Auge faßt (BGH MDR 1986, 623 bei Holtz). Ob die Dinge hier so lagen, bedarf neuer Entscheidung.

4. Zu Unrecht hat das Landgericht unter Hinweis auf BGH MDR 1979, 987 (bei Holtz) Vergewaltigung und sexuelle Nötigung einerseits, Raub andererseits als selbständige Straftaten im Sinne von § 53 StGB angesehen. Zwar wurde in jener Entscheidung, obwohl der Täter die durch vorangegangene Vergewaltigung herbeigeführte Einschüchterung des Opfers für die folgende Erpressung (mit)ausgenutzt hatte, Tatmehrheit angenommen, weil eine - auch nur teilweise - Identität der Ausführungshandlung fehle. Maßgeblich war jedoch offensichtlich, daß der Bundesgerichtshof nach den Umständen des Falles davon ausging, die Vergewaltigung sei beendet gewesen. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Zwar hatte der Angeklagte sich wieder angekleidet, doch hatte er der Geschädigten auf Frage verboten, sich anzuziehen; außerdem mußte sie auf dem Bett sitzen bleiben.

AOL

Solange aber Nötigungshandlung und -erfolg dergestalt andauern, kann von einer Beendigung der aus Nötigung und sexueller Betätigung sich zusammensetzenden Tatbestände der §§ 177, 178 StGB nicht die Rede sein.

In solchem Fall besteht Tateinheit, wenn die verschiedenen strafbaren Betätigungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Drohung vorgenommen werden, so daß das Opfer sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagt (BGH NStZ 1982, 380 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 19. September 1978 - 5 StR 550/78; BGH NStZ 1985, 546; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH, Urt. vom 9. November 1976 - 1 StR 393/76).

Im vorliegenden Fall wirkte die "mittels des Brieföffners geschaffene bedrohliche Situation ... auch unmittelbar danach noch fort. Dies zeigt sich auch daran, daß er, ‘der Angeklagte, ihr zunächst nicht gestattete, sich anzuziehen, während er die Taschen ihrer Kleidung durchsuchte" (UA S. 13/14). Dem Angeklagten "war bewußt, daß die Geschädigte durch die vorangegangene Bedrohung aus Angst um ihr Leben und ihre Gesundheit seinem Vorhaben keinen Widerstand entgegensetzen würde" (UA S. 10). Unter diesen Umständen liegt Tateinheit vor.

Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung. Schauenburg Maul Foth

v. Gerlach Brüning