Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 17.10.1989 – 4 StR 513/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 513/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bruno P MB zus SCHE PB, geboren am GER 1953 in TEE De TEE (Kalabrien),

wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.

wIII

62

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" verurteilt ist,

b) im Strafausspruch wegen Beihilfe zum

schweren Raub, c) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub und wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der

Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

l. Unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist es, soweit es den Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub betrifft. Das hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift zutreffend dargelegt.

2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen des Waffendelikts keinen Bestand haben. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. September 1989 - 4- StR 461/89 - ausgeführt hat, reicht der Urteilsspruch "wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz" zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (vgl. Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530). Falls der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Pistole ausgeübt und die Waffe geführt hat, hätte er sich eines Vergehens gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3a a) in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3a b) WaffG schuldig gemacht (BGH NStZ 1984, 171, 172). Hinsichtlich der Munition wäre durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) zusätzlich .§ 53 Abs. 3 Nr. la WaffG verletzt. Soweit es das "Führen" der Waffe anbetrifft, sind indessen die bisherigen Feststellungen unzureichend, so daß es dem Senat verwehrt ist, den Schuldspruch von sich aus umzustellen. Die Strafkammer führt hierzu lediglich aus: "An Silvester 1988 schoß er mit der Waffe" (UA 10). Nach S 4 Abs. 4 WaffG liegt ein "Führen" der Waffe nur vor, wenn der Besitzer die tatsächliche Gewalt über sie "außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums" ausübt. Ob dies der Fall ist, kann den Ur-

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teilsausführungen nicht entnommen werden. Ergänzende Feststellungen zu diesem im Rahmen der Waffendelikte schwersten Tatvorwurf erscheinen jedoch möglich, so daß eine Zurückver-

weisung angezeigt ist.

3. Keinen Bestand hat auch der Strafausspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub. Die Strafkammer leitet aus der Tatsache, daß es sich bei der Raubtat selbst nicht um einen minder schweren Fall gehandelt habe, ab, es sei "auch bei der Bewertung seiner Beihilfetat davon auszugehen, daß sie sich nach seinen subjektiven Vorstellungen nicht auf eine Tat minder schweren Falles richtete" (UA 16). Diese Betrachtungsweise ist nicht frei von Rechtsirrtum. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Urteil im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung erkennen lassen, ob sich das erkennende Gericht bewußt war, daß allein ein gesetzlich "vertypter" Milderungsgrund - hier § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB - Anlaß sein kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB vor $ l/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4 und Strafrahmenwahl 3, jeweils m.weit.Nachw.). Das gilt insbesondere, wenn die Annahme eines minder schweren Falles - wie hier - zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen führen würde (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - 3 StR 299/88; Beschluß vom 3. Februar 1989 - 3 StR 588/88; vgl. auch Detter NStZ 1989, 465, 466). Im übrigen lassen die ‘Ausführungen der Strafkammer nicht eindeutig erkennen, ob sie die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles der Beihilfe ohne Rücksicht darauf, ob die Haupttat ein minder schwerer Fall ist, beurteilt hat (vgl. BGHR StGB vor $S 1. minder schwerer Fall, Gehilfe 1).

Dies hat die Strafkammer möglicherweise außer Betracht gelassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dessen Berücksichtigung zu einer für den Angeklagten günstigeren Strafbemessung geführt hätte. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Beihilfe zum schweren Raub und des Ge. samtstrafenausspruchs.

Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf