Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 04.08.1994 – 4 StR 269/94

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4, August 1994 in der Strafsache

gegen

Maik Steffen U ED zus LEE, Seboren am TEE EEE 1957 in E, zur Zeit in Haft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 8. November 1993, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) in den Einzelstrafaussprüchen wegen Beihilfe zum Raub und wegen Hehlerei,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher

Körperverletzung in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, davon in einem Fall in Tatein-

heit mit Nötigung, wegen Beihilfe zum Raub, Hehlerei und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn Maßnahmen nach SS 69, 69 a StGB angeordnet und einen ihm gehörenden Pkw Trabant eingezogen.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie wäre aber auch - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Mai 1994 zutreffend dargelegt hat - unbegründet.

2. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche wegen gefährlicher Körperverletzung (in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung) und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr richtet, ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.

3. Dagegen können die Einzelstrafaussprüche wegen Beihilfe zum Raub und wegen Hehlerei keinen Bestand haben:

a) Einen minder schweren Fall des Raubes nach S 249 Abs. 2 StGB hat das Landgericht ohne jede Begründung verneint (UA 34). Dabei bestand hier schon deswegen Anlaß zur näheren Prüfung, weil der Angeklagte sich nur der Beihilfe zum Raub schuldig gemacht hat. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Urteil im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung erkennen lassen, ob sich das er-

kennende Gericht bewußt war, daß allein ein gesetzlich "vertypter" Milderungsgrund - hier S 27 Abs. 2 Satz 2 StGB - Anlaß sein kann, einen minder schweren Fall anzunehmen {BGHR StGB vor 8 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4 und Strafrahmenwahl 3, jeweils m.w.N.; Beschluß des Senats vom 17. Oktober 1989 - 4 StR 513/89). Ferner ist die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles der Beihilfe ohne Rücksicht darauf, ob die Haupttat ein minder schwerer Fall ist, zu beurteilen (vgl. BGHR aaO Gehilfe 1; Beschluß des Senats vom 16. Juni 1992 - 4 StR 230/92 - m.w.N.).

Davon abgesehen ist hier aber auch ohne nähere Erörterungen die Verneinung eines minder schweren Falles nicht nachvollziehbar: Es liegt lediglich eine psychische Beihilfe in der denkbar geringsten Form (Bestärkung des Täters durch bloße Anwesenheit des Gehilfen) vor; der Angeklagte ist geständig, wegen Vermögensdelikten nicht vorbestraft und der Wert des entwendeten Gegenstandes betrug lediglich ca.

69 DM.

Die von der Jugendkammer hierfür verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren steht im übrigen auch in keinem Verhältnis zu den Einzelstrafen von sechs Monaten, neun Monaten und einem Jahr drei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsberaubung und Nötigung. Ersichtlich hat sich die Jugendkammer hier von den (nach heutigem Verständnis unausgewogenen) Strafrahmen des 5 249 StGB einerseits, des § 223 a StGB andererseits beeinflussen lassen und die Umstände des vorliegenden Falles nicht hinreichend bedacht.

b) Die Einzelstrafe von vier Monaten wegen Hehlerei muß aufgehoben werden, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB gegeben sind. Dies war hier in Anbetracht der Geringfügigkeit der gehehlten Sachen (Bier und Zigaretten) und der Unvorbestraftheit des Angeklagten sowie schon deshalb erforderlich, weil das Landgericht hinsichtlich der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr rechtsfehlerfrei eine Geldstrafe verhängt hat.

4. Die Aufhebung zweier Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen - insbesondere die in Anbetracht des gezeigten brutalen Verhaltens des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsberaubung und Nötigung verhängten Strafen - werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt und können daher bestehenbleiben. Auch der Maßregelausspruch nach $$S 69, 69 a StGB sowie die angeordnete Einziehung haben Bestand.

Bei Festsetzung der neuen Gesamtstrafe wird der neu entscheidende Tatrichter allerdings zu berücksichtigen haben, daß in der Einziehung des Pkw ein weiteres Strafübel liegt, das bei der Höhe der Gesamtstrafe zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 1983, 2710/2711; NStZ 1985, 362). Auch kann hierbei nicht unbeachtet bleiben, daß sich alle Taten des Angeklagten in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang gegen dasselbe Tatopfer gerichtet haben (vgl. BGHSt 24, 268).

>. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).

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