Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 11.10.1989 – 3 StR 249/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3 _ StR 249/89 URTEIL
%
in der Strafsache
gegen
den Bautechniker Gojko A EEED aus EEE a MER, geboren am. MEEEB 1947 in Kon (vu),
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 11. Oktober 1989 in der Sitzung vom 8. November 1989, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Granderath, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WED, WED EEE,
in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizangestellte PB in der Verhandlung, Justizangestellte ED bei der Verkündung am 8. November 1989 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte und der Mitangeklagte KB im Fall II B 4 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,
b) in den zugehörigen Einzelstrafaussprüchen und im Ausspruch über die verhängten Gesamtstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen (II A 3 und II B 4 der Urteilsgründe), wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen (II A 1 und 2 sowie II B2 und 3 der Urteilsgründe), wegen Urkundenfälschung (II B 6 der Urteilsgründe) und wegen Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen (II A 4 und II B5 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen beging er die Straftaten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Firmen KB GmbH (II A 1 bis 4 der Urteilsgründe) und Du GmbH (II B 1 bis 7 der Urteilsgründe), zum Teil gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten R@B der seine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten nicht anficht. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel des Senats ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet. Näher auszuführen ist nur folgendes:
I. Mit der Verfahrensbeschwerde macht die Revision geltend, der Angeklagte habe entgegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO vor der Verkündung des angefochtenen Urteils nicht das letzte Wort gehabt. Die Rüge stützt sich darauf, das Landgericht habe durch einen Beschluß, den es in der Hauptverhandlung vom 22. Juli 1988 unmittelbar vor dem Urteil verkündete, das Verfahren vorläufig eingestellt, "soweit den Angeklagten das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
Die Rüge ist unbegründet. Der Senat kann offen lassen, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem dem Angeklagten nach dem Einstellungsamtrag der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur abschließenden Äußerung tatsächlich gewährt worden ist, entsprechend der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung schon allein in der Verkündung des dem Antrag stattgebenden Einstellungsbeschlusses ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung zu sehen ist mit der Folge, daß der Angeklagte vor Erlaß des Urteils erneut gemäß § 258 Abs. 2 und 3 StPO hätte gehört werden müssen. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage verneint, indem er den Einstellungsbeschluß als Teil der Endentscheidung gewertet hat (Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78). Der erkennende Senat braucht die Rechtsfrage aus tatsächlichen Gründen nicht zu klären. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO anzunehmen wäre, kann er auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles ausschließen, daß das angefochtene Urteil darauf beruhte.
Dem Angeklagten wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vor der Urteilsverkündung insgesamt dreimal "das letzte Wort" erteilt. Dabei hatte er ausreichend auch Gelegenheit, sich zu der von der Verteidigung hervorgehobenen Frage zu äußern, ob er faktischer Geschäftsführer der beiden Gesellschaften war, bei deren Betrieb er die Straftaten begangen haben sollte. Diese Möglichkeit, über die nach Ansicht der Revision durch die Teileinstellung mit Auswirkung auch auf die übrigen Anklagepunkte zum Nachteil des Angeklagten vorweg befunden wurde, war bereits vorher erkennbar
Gegenstand der Hauptverhandlung und der Schlußausführungen, dies jedenfalls, seitdem die Staatsanwaltschaft die Teileinstellung beantragt hatte. Nach diesem Zeitpunkt aber hatte der Angeklagte noch zweimal "das letzte Wort", zuletzt unmittelbar vor Verkündung des Beschlusses über die Teileinstellung. Insofern ist nichts dafür ersichtlich, daß sein Verteidigungsinteresse durch den beanstandeten Vorgang beeinträchtigt worden sein könnte.
II. Zur allgemein erhobenen Sachrüge ist zu bemerken:
l. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht ausreichend dargetan, daß der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer insbesondere für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Ki GmbH und der DEEEEED GmbH mitverantwortlich war (vgl. UA S. 6, 13, 20 ££f., 24,
26 f., 28 f., 30). Im Verhältnis zu den bestellten Geschäftsführern der Gesellschaften, LEE und zei für die Kg GmbH (UA S. 5, 25) sowie Kö für die DEE GmpH (UA Ss. 13, 29 £f.), bestimmte er, zeitweise zusammen mit dem Mitangeklagten und möglicherweise auch mit dem gesondert verfolgten Pero IB (UA S. 6, 13, 30 £.), auf Grund seiner überragenden Stellung die Geschäftsabläufe (vgl. BGHSt 31, 118). Irgendwelche Vereinbarungen schriftlicher oder mündlicher Art über die Zuweisung bestimmter Geschäftsbereiche innerhalb der tatsächlichen Geschäftsleitung gab es nicht. Eine stillschweigende Geschäftsverteilung hätte, wenn sie getroffen worden wäre, an seiner Verantwortlichkeit nichts geändert. Gemäß § 35 GmbH-Gesetz wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer vertreten.
Grundsätzlich ist die Vertretungsmacht nach außen unbeschränkt und unbeschränkbar (vgl. § 37 Abs. 2 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft jeden von ihnen auch eine Pflicht zur Geschäftsführung im ganzen. Denn die Führung der Geschäfte umfaßt nicht in erster Linie die Besorgung eines bestimmten Geschäftsbereichs, sondern die verantwortliche Leitung der Geschäfte in ihrer Gesamtheit (vgl. BFH BStBl. II 1984, 776, 777 £.; 1986, 384 f.). Dies gilt auch für den faktischen Geschäftsführer.
2. Im Fall 2 B 4 hält die Verurteilung wegen Betruges der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Sie besagen im wesentlichen (UA S. 17 £.): Der Angeklagte und der Mitangeklagte hätten es auch unterlassen, die tatsächliche Anzahl der bei der Firma DEEEEEEB GmbH versicherungspflichtigen Beschäftigten bei der AOK To anzumelden. Durch "diese Täuschung" der AOK hätten sie erreicht, daß in der Zeit von Dezember 1983 bis März 1984 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen in Höhe von mindestens 47.696,98 DM nicht entrichtet worden seien. Die Feststellungen ergeben entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 31 f.) nicht, daß der Angeklagte - zeitweise gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten - bei der AOK durch das ihm vorgeworfene pflichtwidrige Unterlassen einen Irrtum erregt und diese dadurch zu einer vermögensschädigenden Verfügung veranlaßt hat. Sie lassen vielmehr die Möglichkeit offen, daß die GmbH gegenüber der AOK überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist, die Einzugsstelle von der Existenz des Betriebs also keine Vorstellung hatte und insofern das Unterlassen der monatlichen Anmeldungen auch nicht eine falsche Vorstellung
in ihr erregt oder unterhalten haben kann (vgl. Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 Rdn. 75 und 76, insbesondere dort Fußnote 121). Der Senat hat bereits in einem Beschluß vom 20. Mai 1988 - 3 StR 108/88 - darauf hingewiesen, daß ein pflichtwidriges Unterlassen, die an die Einzugsstelle abzuführenden Beitragsamteile zu entrichten, für sich allein noch nicht den Tatbestand des vollendeten Betrugs erfüllt (ebenso KG JR 1986, 469). Nach den zum Fall II A 3 getroffenen Feststellungen liegt der Fall dort insofern anders, als die KB CmbH für die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis Ende August 1983 falsche Beitragsnachweisungen abgegeben und dadurch nach tatrichterlicher Würdigung einen Irrtum bei der Einzugsstelle auch insoweit erregt oder unterhalten hat, als sie im unmittelbaren Anschluß daran bis Januar 1984 weitere Anmeldungen pflichtwidrig unterließ (UA S. 10 f£.).
III. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle IIB4 führt zur Aufhebung des zugehörigen Einzelstrafausspruchs (sechs Monate Freiheitsstrafe) und der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung in dem bezeichneten Umfang auf die Verurteilung des Mitangeklagten zu erstrecken.
Gribbohm Krauth Granderath Richterin am Bundesgerichtshof Harms ist wegen Krankheit ver- Rissing-van Saan hindert zu unterschreiben. Gribbohm