Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/37#abs-1 (1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/37#abs-2 (2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.
Wird zitiert von 299 Entscheidungen zu § 37 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Stuttgart, 21.12.2016 – 26 Ca 735/16Zitiert von 1
- BGH, 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 17/20Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt
- BGH, 25.10.2021 – AnwZ (Brfg) 37/20Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt
- LAG Hamm, 10.05.2017 – 2 Ta 497/16Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 23.06.2023 – 1 AGH 27/21
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 – L 11 KR 714/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.07.2026 – 8 U 57/25Geschäftsführerhaftung: Erstattungspflicht für nach Eintritt der Überschuldung geleistete Zahlungen bei Weiterleitung zweckgebundener Darlehensmittel an Konzerngesellschaften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 05.05.2026 – II ZR 2/25Wirksamkeit eines Prozessfinanzierungsvertrags bei Nichtladung eines Gesellschafters; Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH
- LAG Hessen, 16.02.2026 – 10 Ta 740/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.