Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 27.06.1989 – 4 StR 236/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 236/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Andreas Otto CG gm aus 1.
dort geboren am MW 1951, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
wıII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1989 einstimmig beschlossen:
1.
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. Dezember 1988 in den vorigen Stand wieder-
eingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegrün-
det verworfen.
Jedoch wird der Urteilstenor wie folgt neu gefaßt:
"Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 1. März 1988 wird aufgehoben, soweit es den Angeklagten Ge betrifft.
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung von vier Menschen in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter . Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil
des Landgerichts Frankenthal vom 8. Juli 1988 - Aktenzeichen: 167 a Js 51048/88 - unter Auflösung und Wegfall der dort gebildeten Gesamtstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus dem einbezogenen Urteil bleiben aufrechterhalten.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu
tragen.
Gründe§
l. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 31. Mai. 1989 wird Bezug genommen.
2. Der Urteilstenor des angefochtenen Urteils muß jedoch - wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend bemerkt hat - neu gefaßt werden:
Das Landgericht hat zwar eine Berufungsverhandlung durchführen wollen und deshalb den Urteilsspruch auch wie in einem Berufungsurteil abgefaßt. Es hat aber rechtskräftige Strafen in seine Entscheidung einbezogen und auf eine über drei Jahre liegende Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Da es als Berufungsgericht eine solche (Gesamt-) Strafe nicht verhängen durfte (vgl. Kissel in KK 2. Aufl. § 24 GVG Rdn. 14 mit weit.Nachw.), sind das Verfahren und das Urteil des Landgerichts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als erstinstanzlich anzusehen. Daß das Landgericht im Verfahren vor dem Amtsgericht abgegebene Aussagen von Zeugen verlesen hat, steht hier dieser Annahme nicht entgegen, weil die Verlesung auch nach dem für das .Beweisverfahren erster Instanz geltenden § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig gewesen wäre (vgl. BGHSt 31, 63, 65). |
Daß das Landgericht hier aber als erstinstanzliches und nicht als Berufungsgericht entschieden hat, muß sich aus dem Urteilstenor ergeben. Das Urteil des Amtsgerichts ist deshalb aufzuheben und im übrigen ist eine erstinstanzliche Entscheidung zu treffen. Der Senat hat den Urteilsspruch dementsprechend berichtigt.
3. Der Senat nimmt den vorliegenden Fall zum Anlaß, erneut darauf hinzuweisen, daß ein Berufungsgericht zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB nicht .
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