Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 27.04.1976 – 4 StR 38/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 38/76 BESCHLUSS Sr 4 7b
in der Strafsache
gegen
Heinrich B I] aus VE, dort geboren am GE '953, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom
20. Oktober 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz kann auf die allein erhobene Sachrüge den Urteilsfeststellungen zufolge nicht beanstandet werden. Worin ein Verstoß gegen § 25 StGB liegen soll, ist nicht ersichtlich. Ein Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten kommt auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht in Betracht.
Das Landgericht hätte jedoch auf die Frage eingehen müssen, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Der trotz seiner Jugend schon wegen Rauschgiftbesitzes vorbestrafte Angeklagte hat sich
"in den Rauschgiftkreisen des Landstuhler Raumes betätigt". Er ist "auf Heroin umgestiegen". In der zweiten Jahreshälfte 1974 hat er acht Fahrten nach den Niederlanden unternommen, bei denen er jeweils nicht unerhebliche Mengen von Heroin erwerben und einführen wollte und meist auch eingeführt hat. Davon hat er "jeweils etwa die Hälfte für sich verbraucht". Die - auch in der Revisionsbegründung geltend gemachte - Annahme liegt danach nicht fern, daß der Angeklagte in gewissem Umfang rauschgiftsüchtig geworden war, So daß seine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sein könnte. Darüber hätte sich das Landgericht, zweckmäßig nach Anhörung eines geeigneten Sachverständigen, aussprechen müssen.
Da hiernach der Strafausspruch aufgehoben werden muß, wird die neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer selbständig auch darzulegen haben, welche der im Absatz 4 des § 11 BetMG genannten Strafschärfungsgründe anzuwenden sind. Außer den aaO in den Nrn. 5 sowie 6 a und 6 b genannten Gesichtspunkten kommt bei einem "gewerbsmäßigen Handel mit Heroin" (so die Formel des angefochtenen Urteils) auch die Nr. 4 aa0 in Betracht.
t
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt von selbst auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins. Auch darüber wird neu zu entscheiden sein.
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