Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 17.10.1984 – 2 StR 505/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Werkzeugmacher Werner Rt PM , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1945 in SC EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer

B. Maier Gollwitzer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt > in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof GEB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin immo zu: TER ni

als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizangestellte nun.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29, Februar 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Zutreffend rügt die Revision eine Verletzung der §§ 21, 49 StGB.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte 1974 "erstmals Kontakt zu Drogen, Er konsumierte

zunächst Haschisch und später auch LSD. Seit 1977 nahm er Heroin" (UA S. 2). "Im Februar 1983 erwarb er mindestens jeden 2. Tag zwei sogenannte 'Packs', vom .1,. März bis 29.4.83 zumindest zwei Packs pro Tag, die er teils selbst verbrauchte und im übrigen veräußerte. Ein Pack wog ca. 1 gr und enthielt ca. 0,1 bis 0,3 gr Heroin. Im Mai 83 erwarb er zum Eigenverbrauch ca.

2 bis 2 1/2 Packs pro Tag, die er sich spritzte"

(UA S. 4). "Er stand unter dem ständigen Druck, sich Rauschmittel verschaffen zu müssen, um Entzugserscheinungen zu vermeiden" (VA S. &).

Diese Feststellungen genügen nicht, um eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB anzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründet. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahnmsweise gegeben, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (vgl. BGH NIW 1981, 1229 mit weiteren Nachweisen sowie Urteile vom 21. Januar 1981 - 2 StR 636/80 - und vom 20. Januar 1982 - 2 StR 622/81 -, ferner Schmidt MDR 1978, 5; 6 VI und 1981, 881, 883 VII letzter Absatz). Hierzu hat das Landgericht nähere Feststellungen nicht getroffen, die aber schon deshalb besonders angezeigt waren, weil der Umstand, daß nach der Festnahme des

Angeklagten am 18. August 1983 "besonders schwere Entzugserscheinungen oder sonstige extreme Veränderungen seiner Persönlichkeit ... nicht bekanntgeworden sind" (UA S. 2), eher gegen eine erhebliche Betäubungsmittelabhängigkeit spricht.

Da die Strafkammer den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB gemildert hat, ist nicht auszuschließen, daß die rechtsfehlerhafte Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Strafhöhe beeinflußt hat. Die Begründung für die Herabsetzung des Strafrahmens ("Bei der Strafzumessung war von einem gemäß §§ 21, 49 StGB herabgesetzten Strafrahmen auszugehen", UA S. 13) 1äßt überdies besorgen, daß das Landgericht nicht erkannt hat, daß die genannten Vorschriften eine Strafmilderung nicht zwingend vorschreiben, sondern sie nur ermöglichen.

Mösl Müller Meyer Maier Gollwitzer

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