Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 03.12.1981 – 4 StR 615/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 615/81 BESCHLUSS IAR.

in der Strafsache

gegen

Ernst-Josef AB aus EWR, gevoren am a 1951 in CE ,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

-2- 50

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 1981 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und "die sichergestellten Betäubungsmittel" eingezogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

>, Mit Recht beanstandet die Revision jedoch den

Strafausspruch,.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seit längerer Zeit, sogar während seiner Inhaftierung, Drogen eingenommen und zuletzt "täglich bis zu 2 Gramm Heroin bzw. Kokain" konsumiert (UA 4). Er hat auch bei der Fahrt nach Holland am 22. Januar 1981 "starke Entzugserscheinungen" gehabt (UA 7). Das Landgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß der Angeklagte zur Tatzeit drogenabhängig war (UA 12). Bei dem festgestellten erheblichen Drogenkonsum liegt jedoch die Möglichkeit nicht fern, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge der Drogenabhängigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Das Landgericht hätte dies jedenfalls näher prüfen und sich gegebenenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch zu machen ist. Daß es eine solche Prüfung vorgenommen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Der Strafausspruch muß

schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Auf die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung, die im übrigen ebenfalls Bedenken begegnen, braucht danach nicht mehr im einzelnen eingegangen zu werden, Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafzumessung bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1978, 5, 7; 1979, 884 ff; 1981, 881, 882/883).

3, Auch der Ausspruch über die Einziehung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Ausspruch über eine

Einziehung muß nämlich die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - 4 StR 511/80 - m. w. Nachw.).

Das Urteil muß sonach im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden,

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