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BGH Urteil vom 20.04.1989 – 4 StR 69/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 69/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Hans Harald o ges aus PB. seboren an GES 19:5 in ve,
wegen Förderung der Prostitution u.a.
wIII
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 20. April 1989, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs
Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. I)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED :.: zii
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
et
1. Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Unterschlagung wird eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. November 1988 wie folgt geändert und neu gefaßt:
a) Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung in Tateinheit. mit Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom ll. Dezember 1985 - 5 Ks 20 Js 292/85 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.
Die Vollstreckung wird zur Bewährung
ausgesetzt.
b) Der Angeklagte wird ferner wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei und wegen Vergehens gegen die §§ 53 Abs. 3 Nr. 1a, 28 des WaffG zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-
urteilt.
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EP
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen fallen dem Ange-
klagten zur Last.
3. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts gegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Dezember 1985 - 5 Ks 20 Js 292/85 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gleichzeitig hat es eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gegen ihn verhängt wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei sowie "wegen Vergehens gegen die SS 53 Abs. 3 ziff. 1 a, 28 des Waffengesetzes in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Nr. 6 a des Kriegswaffenkontrollgesetzes in Verbindung mit Teil b I Nr. 29, 31 der Kriegswaffenliste".
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur einen geringen Teilerfolg.
1. Verfahrensvoraussetzungen
a) Das Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterschlagung (s 246 Abs. 1 StGB) ist einzustellen, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach den Feststellungen verlangte die Eigentümerin Ende April 1983 ihre drei von dem Angeklagten verwahrten Teppiche zurück. Dieser verweigerte die Herausgabe; er hatte sie inzwischen veräußert. Es ist davon auszugehen, daß die Tat im Zeitpunkt der Verweigerung der Herausgabe im Sinne von § 78 a StGB beendet gewesen ist. Ende April 1988 war demnach die 5-jährige Verjährungsfrist abgelaufen. Unterbrechnungshandlungen nach § 78 c Abs. 1 StGB sind nicht ersichtlich. Die Vernehmungen des Angeklagten vom 18., 19. und 20. April 1988 (Bl. 452 ff, 461 ff, 470 ff/II) enthalten keinen Hinweis auf einen Vorhalt der Unterschlagung der Teppiche. Eine Bekanntgabe des Tatvorwurfs gegenüber dem bevollmächtigten Verteidiger erfolgte ebenfalls nicht. Anklage wurde erst am 7. Juli 1988 erhoben.
Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung nötigt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfs der Unterschlagung. Damit entfällt die hierfür verhängte Einzelstrafe von 100 Tagessätzen. Der Senat bildet unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Dezember 1985 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat. Einer Zu-
rückverweisung bedurfte es insoweit nicht, da auch der Tatrichter keine andere Strafe hätte festsetzen dürfen (§ 39
StGB).
b) Obwohl sich bezüglich der Körperverletzung zum Nachteil des Schuldners Bee kein Strafantrag bei den Akten befindet, ist die Bejahung des besonderen Öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Anklageerhebung zu sehen, zumal es sich um einen tateinheitlich zu dem Offizialdelikt der Nötigung erhobenen Tatvorwurf handelt (H.J.Hirsch in LK 10. Aufl. S 232 StGB
Rdn. 19). 2. Verfahrensbeschwerden
a) Zu Unrecht rügt der Angeklagte, daß die Zeugin P@EEEEED zu inrer vernehmung in Begleitung eines Rechtsanwalts als Beistand erschienen ist, ohne daß dieser vom Gericht ausdrücklich zugelassen gewesen sei. Ein Zeuge kann grundsätzlich - ohne Zulassung seitens des Gerichts - einen Rechtsbeistand seines Vertrauens zu seiner Vernehmung hinzuziehen, wenn er dies zur Wahrung seiner Interessen für erforderlich hält (BVerfGE 38, 105, 112; Pfeiffer in KK StPO 2. Aufl. Einleitung Rdn. 97; Pelchen aaO vor § 48 Rdn. 18).
b) Die Vereidigung des Zeugen HE ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die Möglichkeit einer Tatbeteiligung des Zeugen gesehen, aber ausdrücklich verneint: Er hatte "nichts mit dem Betrieb zu tun" (UA 16), hatte den Angeklagten auf dessen Wunsch hin nur gefälligkeitshalber nach Gelsenkirchen begleitet. Die Ermessensent-
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scheidung des Tatrichters, daß ein Verdacht der Beteiligung nicht vorliege, ist deshalb frei von Rechtsfehlern und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72; Pelchen in KK 2. Aufl. § 60 StPO Rdn. 40).
c) Schließlich ist auch § 265 StPO nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. November 1988 wies der Vorsitzende die Beteiligten darauf hin, "daß aus etwaigen Strafen wegen des Vorwurfs der Unterschlagung der Teppiche zum Nachteil der Zeugin BP und der Tat zum Nachteil des Zeugen Br nit der Strafe aus dem Urteil des Schwurgerichts vom 11. Dezember 1985 - 5 Ks 20 Js 292/85 - gegebenenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müsse, wobei er zugleich darauf hinwies, daß die Tat zum Nachteil Bre@D als eine einheitliche Handlung gewertet werden kann. Hingewiesen wurde weiter auf § 53 des WaffG" (Bl. 875 d.A.). In Verbindung mit der Anklageschrift und aufgrund der zuvor erfolgten Erörterung des Bundeszentralregisterauszuges (Bl. 873 d.A.) war dieser Hinweis sowohl bezüglich der möglichen Gesamtstrafenbildung als auch bezüglich der Wertung der Tat zum Nachteil Br@Bunnißverständlich und inhaltlich ausreichend, dem anwaltlich vertretenen Angeklagten zu ermöglichen, seine Verteidigung hierauf einzurichten. Eine Belehrung in Form eines Rechtsgespräches ist nicht erforderlich; das Gericht brauchte deshalb auch nicht bekanntzugeben, auf welche Erwägungen es im einzelnen die Verurteilung stützen will (Hürxthal in KK 2. Aufl. S 265 StPO Rdn. 17 m.w.Nachw.). Der Hinweis auf s$s 53 WaffG konnte sich eindeutig nur auf die im Besitz des Angeklagten sichergestellten Gegenstände beziehen; im Hinblick auf den Inhalt der Anklage erscheint er sogar über-
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flüssig. Weitere Ausführungen hierzu waren in Anbetracht der einfachen Sach- und Rechtslage nicht erforderlich.
3. Sachbeschwerde
a) Rechtliche Bedenken bestehen zwar gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich eines einheitlichen Delikts der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei strafbar gemacht, da die Tätigkeit des Angeklagten in verschiedenen Etablissements unter Ausübung unterschiedlicher Funktionen dieser Annahme entgegensteht; der Angeklagte ist indes insoweit nicht beschwert.
b) Bezüglich der Waffendelikte (Nr. II 4 der Urteilsgründe) hat der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf das Vergehen gegen § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG beschränkt. Die rechtliche Beurteilung ist insoweit frei von
Rechtsirrtum.
c
y 3 standen.
d) Rechtsfehler im Strafausspruch deckt die Sachbeschwerde nicht auf. Der Senat schließt es aus, daß der Wegfall des nach $S 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz hinsichtlich des bestehenbleibenden Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes bei dem einschlägig vorbestraften Angeklagten zu einer mil-
deren Bestrafung geführt hätte.
Die angebliche zeitweise Duldung der Bordellbetriebe seitens der Behörden berührt den Unrechts- und Schuldgehalt
der Straftat - Förderung der Prostituion in Tateinheit mit Zuhälterei - nicht, zumal nach den Feststellungen offen bleibt (UA 17), inwieweit der Behörde die Vorfälle bekannt
gewesen sind. Die zweite Gesamtstrafe kann daher bestehenbleiben.
Der Senat hat zur Klarstellung den Urteilstenor der
angefochtenen Entscheidung neu gefaßt.
Salger Knoblich Laufhütte Goydke Steindorf