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BGH Beschluss vom 20.11.1984 – 4 StR 611/84

4. Strafsenat

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De

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 611/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Erwin Kw aus ACCU - FO, zeboren am ED 1935 in sam,

wegen Betruges u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1984 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 9. November 1984 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe§

Der Antragsteller ist vom Landgericht Paderborn am 15. Mai 1984 wegen Betruges, Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt, Steuerhinterziehung und Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden,

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist von seinem Verteidiger, Rechtsanwalt HE, Soest, mit Schriftsätzen vom 10. und 30. August 1984 ordnungsgemäß begründet worden. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 1984, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, hat Rechtsanwalt HB die Gegenerklärungen vom 20. und 27. Oktober 1984 abgegeben (§ 349 Abs. 3 StPO). Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom 31. Oktober 1984 verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Verurteilte beantragt nunmehr die Nachholung des rechtlichen Gehörs, weil er nach dem Urteil des Landgerichts Paderborn einen weiteren Zeugen ausfindig gemacht habe und dieser Zeuge noch nicht vernommen worden sei. Außerdem habe

sein Verteidiger es unterlassen, dem Senat die Gegendarstellung einer Frau IB vorzulegen.

Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat - wie sich bereits aus dem Antrag des Verurteilten ergibt - keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden war. Der Antragsteller versucht nunmehr neue Beweismittel und Tatsachen in das Verfahren einzuführen, mit denen er im Revisionsrechtszug ohnedies nicht mehr hätte gehört werden können. Es ist ihm unbenommen, mit seinen Behauptungen die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem dafür zuständigen Gericht zu beantragen.

Salger Hürxthal Ruß Jähnke Meyer-Goßner