Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 25.11.1986 – 4 StR 245/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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G BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 245/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rudolf Max Josef H EEE zus DB. dort geboren an EEER 1928,
wegen Betruges
_ 66
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1986 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, seine Anhörung vor dem Bundesgerichtshof nachzuholen und
über die Revision neu zu entscheiden, wird zurückgewiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 12. Juni 1986 ausgesprochen, daß die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; den Strafausspruch hat er mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Angeklagte beantragt nunmehr die Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO). Er macht geltend, der Senat sei bei der Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte dem von ihm Getäuschten einen Vermögensschaden zugefügt habe, "von einem anderen als dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt ausgegangen".
Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Er hat den Feststellungen des Landgerichts entnommen, daß sich der Angeklagte die Anteile der FEN GmbH erschlichen hat, daß diese am 3, Oktober 4977 werthaltig waren (Ziffer 2 Buchst. e des Senats-
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beschlusses vom 12. Juni 1986) und daß sie an diesem Tage "jedenfalls mit noch 619.710,66 DM zu bewerten waren" (Ziffer 2 Buchst. f des genannten Beschlusses). Daß der Senat den Schaden in dem Verlust der Gesellschaftsamteile (Ziffer 2 Buchst. d des genannten Beschlusses) und nicht wie das Landgericht in der Gefährdung von Ansprüchen für die Übertragung der Anteile gesehen hat, beruht nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln, sondern auf einer in diesem Punkt von den Darlegungen des Landgerichts abweichenden rechtlichen Bewertung des im Urteil festgestellten Sachverhalts.
Zu dieser brauchte der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht vorab gehört zu werden. Das gilt auch für den dem Urteil zu entnehmenden Mindestumfang des Schadens. Der Senat hatte auf die Revision des Angeklagten zu prüfen, ob und inwieweit das Landgericht zu Recht die von ihm herangezogene Strafnorm auf den von ihm festgestellten Sachverhalt angewandt hat. Der Senatsbeschluß vom 12. Juni 1986 hält sich in diesem Rahmen.
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Für eine über die Vorschrift des § 349 StPO hinausgehende Anhörungspflicht, wie sie der Beschwerdeführer erstrebt, ist kein Raum.
Hürxthal Knoblich Laufhütte
Jähnke Meyer-Goßner