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BGH Urteil vom 21.02.1989 – 1 StR 786/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3A BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 786/88 URTEIL

in der Strafsache gegen

Alessandro G EEE ‚ zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am EEE 1955 ir Eu (1 AUEEE) ,

wegen sexueller Nötigung

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Maul,

Dr. Granderath, Dr. Brüning

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ZA

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. August 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, begangen an Frau Sigrun B EEE , Ger Nebenklägerin, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Erfolglos macht die Revision geltend, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO sei gegeben: Weder im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin > EEE noch bei der Vernehmung des Sachverständigen und Zeugen Dr. 2 1 ist dem Landgericht ein revisibler Verstoß gegen die Vor-

schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens unterlaufen.

1. Die vom Landgericht getroffenen Entscheidungen sind nach § 171 b Abs. 3 GVG insoweit unanfechtbar und deshalb der Revision entzogen (§ 336 Satz 2 StPO), als es sich um die in § 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG aufgeführten Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit handelt (vgl. Mayr in KK GVG 2. Aufl. S$S 171 b Rdn. 7, S 172 Rdn. 10). Doch kann in einem solchen Fall die Revision nach wie vor darauf gestützt werden, die Ausschließung der Öffentlichkeit sei nicht durch einen den Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG entsprechenden Beschluß gedeckt (Rieß/Hilger NStZ 1987, 204,

208 Fn. 341; zur Angabe des Ausschlußgrundes vgl. BGH NStZ 1982, 169/170). In diese Richtung geht das Vorbringen der

Revision.

2. Die Strafkammer hatte vor Vernehmung der Zeugin

> auf deren Antrag die Öffentlichkeit "für die Dauer der Vernehmung" dieser Zeugin ausgeschlossen, "weil hierbei voraussichtlich Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Zeugin zur Sprache kommen werden, deren Öffentliche Er-Öörterung schutzwürdige Interessen verletzen könnte" (§ 171 b Abs. 1, Abs. 2 GVG). Dieser Beschluß galt bis zur Beendigung der Vernehmung. Er deckte deshalb auch den Ausschluß der Öffentlichkeit nach zweimaliger Unterbrechung der Vernehmung.

3. Weiter hat die Strafkammer wiederum unter Hinweis auf S 171 b GVG für die Dauer der Vernehmung des Sachverständigen Dr. PAR "zum fraglichen Vorfall vom 21. Januar 1988" die Öffentlichkeit ausgeschlossen und zur Begründung dieser Entscheidung auf den oben angeführten Beschluß Bezug genommen. Damit hat sie den Ausschlußgrund in noch ausreichendem Maße angegeben (vgl. hierzu BGHSt 30, 298); denn unter den hier gegebenen Umständen war nicht daran zu zweifeln, daß sie im Hinblick auf die weitere Erörterung der dem Angeklagten vorge“ worfenen Tat die Öffentlichkeit zum Schutze der Privatsphäre der Zeugin Bischoff ausschließen wollte.

L

Ob der vor Vernehmung des genannten Sachverständigen "als Zeuge" von der Strafkammer erlassene Ausschließungsbeschluß den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG genügt, kann dahinstehen. Diese Zeugenvernehmung war keine neue Vernehmung, sondern nur eine Fortsetzung der Vernehmung des Gutachters zu demselben Sachverhalt. Der weitere Ausschluß der Öffentlichkeit war daher schon durch den zu Beginn der Vernehmung gefaßten Beschluß gedeckt.

II. Sachbeschwerde

Zum Strafausspruch enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder - was nach S 301 StPO zu prüfen war - zu Lasten des Angeklagten.

l. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden.

Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer angenommen, es liege ein minder schwerer Fall im Sinne des § 178 Abs. 2 StGB vor. Sie hat die erforderliche Gesamtwertung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorgenommen und ist auf dieser Grundlage zu einer vertretbaren Entscheidung gelangt (vgl. BGH NStZ 1982, 26).

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht innerhalb des gemilderten Strafrahmens die Strafe bemessen hat, weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Mag die verhängte Strafe auch milde sein, so löst sie sich doch nicht von ihrer Be-

stimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Demgegenüber greifen die von der Revision erhobenen Ein-

wendungen nicht durch:

Die Strafkammer war - unter dem Gesichtspunkt einer Förderung der Sachaufklärung - nicht gehindert, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er den objektiven Sachverhalt teilweise eingeräumt hat, wenn diese Einlassung

auch nicht das Geständnis einer strafbaren Handlung darstellte,

Ferner durfte strafmildernd ins Gewicht fallen, aus der Sicht des Angeklagten habe die Geschädigte den Vorfall "provoziert", indem sie ihrerseits in seine Privatsphäre eingedrungen

war, worüber er erst kurz vor der Tat Gewißheit erlangte.

Dabei ist die Vorgeschichte der Tat, soweit ihr Hinweise auf eine rücksichtslose Einstellung des Angeklagten zu entnehmen sind, nicht außer Betracht geblieben. In diesem Zusamnmenhang durfte das Landgericht aber auch beachten, daß die Geschädigte immer wieder versucht hatte, Kontakt zu ihm aufzunehmen, obowhl er, wie sie wußte, sich von ihr trennen wollte.

Der Umstand, daß der Zeuge c MEER kurz vor der Tat mit dem Angeklagten gesprochen und versucht hatte, ihn vom sofortigen Aufsuchen der Geschädigten abzuhalten, mag gegen den Angeklagten sprechen, ist jedoch nicht so gewichtig, daß er ausdrücklicher Erörterung im Rahmen der Strafzumessung bedurft hätte.

2. Schließlich ist die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht zu beanstanden.

HM

Die Strafkammer, die eine günstige Sozialprognose bejaht hat, nimmt rechtsfehlerfrei an, unter Berücksichtigung des vorangegangenen Verhaltens des Tatopfers und der Tatsache, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte in dieser Sache bereits ein halbes Jahr Untersuchungshaft erlitten hat, gebiete auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).

Schauenburg Kuhn Maul

Granderath Brüning