Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 29.08.1989 – 1 StR 460/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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S 5

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 460/89 BESCHLUSS

7 5

in der Strafsache

gegen

1. Erich willi S aus H r geboren am 1954 in St -Bad C F 2. Uwe He aus ‚ geboren am 1962 in St P

3. Gunter Ho ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am

u 9% ns

4. Uwe-Matthias WEB aus EEE, geboren am EEE 1960 in Stun,

wegen Zuhälterei u.a.

wWIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. August 1989 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Angeklagten rügen mit Recht, daß das Urteil nicht

-innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist zu

den Akten gebracht worden ist. Die Hauptverhandlung hat

24 Tage gedauert. Das Urteil wurde am 5. Januar 1989 verkündet. Es hätte daher gem. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO innerhalb von elf Wochen, also bis zum 23. März 1989, zu den Akten gebracht werden müssen. Tatsächlich ist es jedoch erst am

4. April 1989 zu den Akten gelangt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlängert sich die Grundfrist von fünf Wochen nach einer Hauptverhandlung, die länger als drei Tage gedauert hat, um zwei

‚Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage

gedauert hat, für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um zwei weitere

Wochen (BGHSt 35, 259; BGH NStZ 1984, 466; 1985, 184; BGH, Beschl. vom 31. Januar 1989 - 5 StR 15/89). Danach betrug der Zeitraum, in dem das Urteil im vorliegenden Fall zu den Akten zu bringen war, elf Wochen und nicht, wie die Strafkammer offenbar irrtümlich angenommen hat, 13 Wochen. Der Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 338 Nr. 7 StPO).

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Granderath v. Gerlach