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BGH Beschluss vom 13.12.1988 – 5 StR 532/88

5. Strafsenat

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5 StR 532/88 (alt: 5 StR 394-395/87) Sb

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

l. den Geschäftsführer Alfred DWEB aus TB. geboren am ER 1960 in cu,

2. den Kaufmann Bernhard DWEEB au Te: geboren am EEE 1957 in cu,

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1988 nach S$S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

beschlossen:

l. Auf die Revisionen der Angeklagten Alfred DB und Bernhard DER wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juli 1988 im Ausspruch über Verfall und Einziehung dahin geändert, daß der Abschnitt III der Urteilsformel wie folgt gefaßt

wird: " III.

Verfallen (§ 73 StGB) sind von dem bei dem Angeklagten Alfred D@B sichergestellten

Geld 5.000,-- DM und von dem bei dem Angeklagten Bernhard DB sichergestellten Geld 5.750,-- DM.

Gegen die Angeklagten Alfred DEE und Bernhard DER wird die Einziehung von Wertersatz

(s 74 c StGB) in Höhe von jeweils 9.000,-- DM (zusammen 18.000,-- DM) angeordnet."

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet

verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für die Rechtsmittel um 1/5 ermäßigt.

Gründe§

Der Schuldspruch und die verhängten Freiheitsstrafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen halten die Anordnungen von Verfall und Einziehung, die der Tatrichter im Zusammenhang mit dem unerlaubten Erwerb von halbautomatischen Selbstladewaffen (§ 53 Abs. 1 Satz \ANr. 3a, Buchst. a WaffG) getroffen hat, nicht in vollem Umfang

der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

l. Der Tatrichter hat ohne Rechtsverstoß gegen jeden der beiden Angeklagten nach § 74 c StGB die Einziehung eines Betrages von 9.000,-- DM angeordnet, weil ihnen gehörendes Geld im Betrag von insgesamt 18.000,-- DM zum unerlaubten Waffenerwerb bestimmt (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, $S 74

Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) und bei dem deutschen Lieferanten angezahlt worden ist. Für die Einziehung weiterer Geldbeträge bieten dagegen die $S§ 56 WaffG, 74 StGB keine ausreichende rechtliche Grundlage. Auch wenn die Angeklagten mit weiterem Geld den Restkaufpreis für die verbotswidrig erworbenen Waffen bezahlen wollten, so war das Geld doch

nicht zur Begehung der abgeurteilten Tat ($S 56 Abs. 1

Nr. 2 WaffG, $S 74 Abs. 1 StGB) bestimmt. Die Angeklagten sind allein wegen verbotswidrigen Erwerbes von Waffen verurteilt worden; der Erwerb der Waffen bestand in der Erlangung tatsächlicher Gewalt (§ 4 Abs. 1 WaffG). Der 18.000,-- DM übersteigende Betrag konnte auch nicht nach

§ 174 c StGB als Wertersatz eingezogen werden. Zwar haben die Angeklagten die hier in Rede stehenden Waffen an ausländische Abnehmer veräußert und dafür Geld erhalten.

Die Einziehung des Wertersatzes nach § 74 StGB setzt jedoch voraus, daß der Gegenstand, dessen Einziehung vereitelt worden ist, dem Täter oder Teilnehmer gehört oder sonst zugestanden hat. Hier waren die Waffen schon mit Rücksicht

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auf § 134 BGB nicht ins Eigentum der Angeklagten gelangt.

2. Der Umstand, daß die Angeklagten auf den Kaufpreis,

den sie mit ihrem Lieferanten vereinbart hatten, erst

knapp die Hälfte anbezahlt hatten, wäre an sich kein Hindernis gewesen, das sichergestellte Geld nach Abzug des Anzahlungsbetrages von 18.000,-- DM in vollem Umfang als Vermögensvorteil zu betrachten und gemäß $S 73 Abs. 1,

4 StGB für verfallen zu erklären; denn die Angeklagten schuldeten ihrem Lieferanten nichts (§§ 134, 817 Satz 2 BGB). Daß der Tatrichter den Verfall nur in geringerer Höhe angeordnet hat, beschwert die Angeklagten nicht. Der Tatrichter mußte bei der Anordnung des Verfalls auch die vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO beachten. Er konnte daher den Verfall nicht in größerer Höhe anordnen, als es in

dem auf die Revision der Angeklagten aufgehobenen Urteil

des Landgerichts Osnabrück vom 17. Oktober 1986 geschehen war. Damals ist gegenüber dem Angeklagten Alfred DB

ein Betrag von 5.000,-- DM für verfallen erklärt worden.

Der in dem jetzt angefochtenen Urteil gegenüber dem Angeklagten Alfred DB angeordnete Verfall in Höhe von 5.750,-- DM war deswegen auf einen Betrag von 5.000,-- DM

zu begrenzen. In dieser Höhe läßt die Anordnung des Verfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Dasselbe gilt für den Verfall eines Betrages

von 5.750,-- DM, den der Tatrichter, übereinstimmend mit dem Urteil vom 17. Oktober 1986, gegenüber dem Angeklagten Bernhard DB angeordnet hat.

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3. Da weitere Feststellungen zu den Fragen des Verfalls und der Einziehung nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat, soweit die betroffenen Geldbeträge herabzu-

setzen waren, in der Sache selbst.

Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel