Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 24.07.1989 – 4 StR 361/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 361/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bernd Dietmar N mu , aus VO. geboren am ED 1955 in sb, zur Zeit in Haft,

wegen Bandendiebstahls

wIII

Ab

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1989 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts, sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom

1. Dezember 1988, sowie die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten

Urteils werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

l. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach S 346 Abs. 2 StPO ist zwar rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Da die Revision entgegen S 345 Abs. 2 StPO weder durch einen Verteidiger noch durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist, hat das Landgericht sie zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des S$S 345 Abs. 1 StPO ist unzulässig, weil der Angeklagte die versäumte Handlung nicht

nachgeholt hat (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Da die nachzuholende Handlung (Begründung der Revision) den besonderen Formerfordernissen der SS 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO unterliegt, hätte auch dies durch einen Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen müssen. Weil auch der Wiedereinsetzungsamtrag somit keine ordnungsgemäße Revisionsbegründung enthält, ist er als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. April 1988 - 4 StR 149/88 = bei Miebach NStZ 1989, 15 = BGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 1

Revisionsbegründung 1).

3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils vom 1. Dezember 1988 ist gemäß S 464 Abs. 3 StPO zulässig, jedoch nicht begründet (ss 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerdebegründung ausdrücklich nur dagegen, daß ihm auch die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. August 1987 auferlegt worden sind. Auch insoweit ist die Kostenentscheidung aber nicht zu

beanstanden:

Nach S 473 Abs. 1 Satz 1 StPO treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. Das ist auch bei einem von dem Verteidiger für den Angeklagten gemäß § 297 StPO eingelegten Rechtsmittel der Angeklagte selbst (vgl. Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. Rdn. 8 und Schikora/Schimansky in KK 2. Aufl. Rdn. 2 je zu § 473 StPO). Die Behauptung des Angeklagten, sein damaliger Verteidiger

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-24/4-str-361-89#rd_7

habe die Revision gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen eingelegt, wird durch den Inhalt der Akten widerlegt; denn der Verteidiger hat die Revision mit Schriftsatz vom

l. September 1987 "auftragsgemäß" eingelegt und der Angeklagte hat seinem damaligen Verteidiger mit Schreiben vom 31. Oktober 1987 mitgeteilt, er stimme mit ihm überein, "daß die Revision gegen das Urteil vom 28. August 1987 zurückzunehmen ist" (Bl. 5432 d.A.). Daraus ist zu entnehmen, daß der Verteidiger im Einverständnis mit dem Angeklagten gehandelt hat.

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