Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 13.01.1988 – 4 StR 372/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 372/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gerd Peter IB aus ‚ geboren an > ED 1:5 :r un.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Januar 1988 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom l. April 1987 wird
als unbegründet verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Oktober 1986 rechtzeitig Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision mit Beschluß vom l. April 1987 als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsamträge (und keine Begründung) angebracht worden sind. Der Verteidiger des Angeklagten beantragt gegen diesen Beschluß die Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Antrag ist gemäß S 346 Abs. 2 StPO statthaft und fristgerecht gestellt. Er ist jedoch nicht begründet, da der Beschluß des Landgerichts im Ergebnis richtig ist. Zwar richtet sich die Revisionsbegründungsfrist nicht - wie das Landgericht angenommen hat - nach dem Zustellungsdatum vom 14. Januar 1987. Da das Landgericht am 24. Oktober 1986 einen Berichtigungsbeschluß zum Urteil vom 23. Oktober 1986 erlassen hat und dieser Berichtigungsbeschluß dem Verteidiger erst am 7. August 1987 zugestellt worden ist, lief die Frist des § 345 Abs. 1 StPO erst ab diesem Zeitpunkt (BGHSt 12, 374; Kleinknecht/ Meyer 38. Aufl. S 345 StPO Rdn. 6). Auch seitdem ist aber
eine Revisionsbegründung nicht eingegangen, so daß die
Revision im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Die Gründe, warum die Frist des § 345 Abs. 1 StPO versäumt wurde, sind im Rahmen der Prüfung nach
§ 346 Abs. 1 StPO ohne Bedeutung. Insoweit käme lediglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in Betracht. Der Verteidiger des Angeklagten hat jedoch einen solchen Antrag nicht gestellt, vielmehr ausdrücklich erklärt, daß er sich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "vorbehalte". Im übrigen wäre aber ein Wiedereinsetzungsamtrag auch unzulässig, weil die versäumte Handlung - Begründung der Revision - nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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